Katastrophenschutz
Katastrophenschutz ist ein Teil der allgemeinen nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr und nach Artikel 30 und 70 des Grundgesetzes Aufgabe der Länder. Für Bürgerinnen und Bürger sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen als sogenannte untere Katastrophenschutzbehörde Ansprechpartner.
Die Aufgabe des Katastrophenschutzes ist es, insbesondere Menschenleben, die Gesundheit und Versorgung der Menschen mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen, Sachwerte und die Umwelt im Falle einer Katastrophe zu schützen und hierfür die planerischen Vorbereitungen zu treffen.
Beginn einer Katastrophe
Bis zu dem Zeitpunkt der Feststellung einer Katastrophe sind im Schadensfall die Behörden der allgemeinen und besonderen Gefahrenabwehr in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich zuständig. Eine Katastrophe beginnt, wenn die regulären Kräfte und Mittel der für die jeweilige Gefahrenabwehr zuständigen Behörde oder Organisation überfordert sind und ein Zusammenwirken derselben unter einer einheitlichen Leitung der Katastrophenschutzbehörde (als übergeordnete Struktur) erforderlich ist, um den Einsatz zu koordinieren. Es handelt sich dann um Aufgaben aller Verwaltungsebenen. Im Ereignisfall wirken so das Land und die Landkreise sowie kreisfreien Städte im Katastrophenschutz, die Kommunen mit ihrer Zuständigkeit im Brandschutz, die ehrenamtlichen Kräfte der Feuerwehren, der Hilfsorganisationen und des THW sowie ggf. auch der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeit für den Zivilschutz zusammen. Hierbei handelt es sich um ein vielfach krisenbewährtes Hilfeleistungssystem.
Für den Katastrophenfall regelt das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) die Zusammenarbeit von Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden.
Behördenaufbau im Freistaat Sachsen
Im Freistaat Sachsen ist der Behördenaufbau im Katastrophenschutz dreistufig:
Die zehn Landkreise und drei Kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben im Katastrophenschutz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie sind als untere Katastrophenschutzbehörden u. a. zuständig für
- die Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen,
- die Leitung der Katastrophenbekämpfung vor Ort,
- die dringliche vorläufige Beseitigung von Katastrophenschäden.
Die Landesdirektion Sachsen ist obere Katastrophenschutzbehörde. Ihre Aufgabe ist u. a.
- die Landkreise beim Aufbau und der Unterhaltung eines leistungsfähigen Katastrophenschutzes zu unterstützen,
- die landkreisübergreifende Koordination und Verteilung von Kräften und Mitteln bei der Katastrophenbekämpfung,
- die Bewilligung von Fördermitteln für die im Katastrophenschutz mitwirkenden Einrichtungen und Organisationen.
Dem Sächsischen Staatsministerium des Innern als oberster Katastrophenschutzbehörde obliegen zentrale Aufgaben des Katastrophenschutzes, u. a.
- die Einrichtung und Unterhaltung der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule (à Link: /) als Aus- und Fortbildungseinrichtung für den Brand- und Katastrophenschutz,
- die Anforderung und Zuweisung von Kräften und Mitteln anderer Bundesländer, des Bundes und des Auslandes bei der Katastrophenbekämpfung,
- die Beschaffung von Fahrzeugen, Geräten und Spezialausrüstung, die den Freiwilligen Feuerwehren und privaten Hilfsorganisationen für Zwecke des Katastrophenschutzes bereitgestellt werden.
Hilfeleistungsvereinbarungen Tschechien und Polen
Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit wurden zwischen Sachsen und Tschechien und Sachsen und Polen zwei Hilfeleistungsvereinbarungen geschlossen.
- Vereinbarung zwischen Deutschland und Tschechischer Republik zur gegenseitigen Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglückfällen (*.pdf, 0,50 MB) Datei ist nicht barrierefrei.
- Vereinbarung zwischen Deutschland und Polen zur gegenseitigen Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglückfällen (*.pdf, 2,86 MB) Datei ist nicht barrierefrei.