FAQ - Häufige Fragen
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Bevölkerungsschutz
Der Bevölkerungsschutz beschreibt als Oberbegriff alle Aufgaben und Maßnahmen der Kommunen und der Länder im Katastrophenschutz sowie des Bundes im Zivilschutz. Er umfasst somit alle nicht-polizeilichen und nicht-militärischen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen vor Katastrophen und anderen schweren Notlagen sowie vor den Auswirkungen von Kriegen und bewaffneten Konflikten. Der Bevölkerungsschutz umfasst auch Maßnahmen zur Vermeidung, Begrenzung und Bewältigung der genannten Ereignisse.
Der Begriff des Katastrophenschutzes ist enger gefasst. Er umfasst die Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen, die Bekämpfung von Katastrophen und die Mitwirkung bei der dringlichen vorläufigen Beseitigung von Katastrophenschäden. Maßnahmen des Zivilschutzes sind hiervon nicht erfasst.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Katastrophenschutz
Oftmals werden bereits örtlich begrenzte Großschadenfälle fälschlicherweise als Katastrophe bezeichnet.
Eine Katastrophe im eigentlichen Sinne wird im Sächsischen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzgesetz (SächsBRKG) als Geschehen definiert, welches das Leben, die Gesundheit, die Versorgung zahlreicher Menschen mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, dass Hilfe und Schutz wirksam nur gewährt werden können, wenn die zuständigen Behörden und Dienststellen, Organisationen und eingesetzten Kräfte unter der einheitlichen Leitung einer Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken.
Daraus ergibt sich, dass eine Einstufung eines Geschehens zu einer Katastrophe erfolgt, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:
- die Gefährdung bestimmter Rechtsgüter,
- die Erforderlichkeit der einheitlichen Führung einer Vielzahl unterschiedlichster Einsatzkräfte und
- die einheitliche Koordination und Zusammenarbeit mehrerer Behörden und Stellen.
Im Freistaat Sachsen sind folgende Behörden für den Katastrophenschutz zuständig:
- das Sächsische Staatsministerium des Innern als oberste Katastrophenschutzbehörde,
- die Landesdirektion Sachsen als obere Katastrophenschutzbehörde und
- die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden.
Dies bedeutet, dass die jeweils übergeordnete Behörde die Rechts- und Fachaufsicht auf die untergeordneten Behörden auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes ausüben darf.
Im Regelfall obliegen örtliche Schadensfälle aller Art der Leitung der örtlichen Brandschutzbehörde (Stadt, Gemeinde). Die Katastrophenschutzbehörden haben in diesen regulären Einsatzfällen wie z. B. Brände oder technische Hilfeleistungen keine Zuständigkeit.
Stellt das Ereignis jedoch im Gesamtbild eine Lage nach Definition der Katastrophe dar und erfordert eine zentrale Leitung, muss die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde (Landkreis, Kreisfreie Stadt) den Eintritt der Katastrophe feststellen und Katastrophenalarm auslösen.
Sollte es zu einem Ereignis kommen, dass die Schwelle der Katastrophe noch nicht überschritten hat, jedoch davon ausgegangen werden kann, dass eine Katastrophe eintreten wird, so kann die untere Katastrophenschutzbehörde den Katastrophenvoralarm auslösen. Durch diese Maßnahme ist der rechtzeitige Einsatz und die Rechts- und Freistellung von Helferinnen und Helfern des Katastrophenschutzes sichergestellt.
Als landesweite Katastrophenlagen sind hier beispielsweise die beiden Hochwasserereignisse aus 2002 und 2013 zu nennen. Im Übrigen gab es landkreisbezogene Katastrophenereignisse, wie zum Beispiel das Waldbrandereignis in Weißwasser (Landkreis Görlitz) im Mai/Juni 1992, das Eishochwasser in Kamenz (Landkreis Bautzen) im Februar 2006, einen Bombenfund in der Stadt Chemnitz im November 2020 sowie weitere fünf lokal begrenzte Hochwasserkatastrophenlagen.
Im Katastrophenschutz kommen eine Vielzahl verschiedener Organisationen, Behörden, Anstalten und Helfer mit verschiedensten Aufgaben zum Einsatz. So sind insbesondere alle Behörden des Freistaates Sachsen, Landkreise, Gemeinden und Zweckverbände etc. zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet.
Den größten Teil der Einsatzkräfte und Einsatzmittel im Katastropheneinsatz stellen die Feuerwehren. Die flächendeckende Organisation des Brandschutzes mit den Freiwilligen Feuerwehren und Berufsfeuerwehren in Sachsen ermöglicht im Katastrophenfall einen schnellen Zugriff auf Material- und Kräfteressourcen.
Weitere Katastrophenschutzkräfte stellen u. a. die Hilfsorganisationen:
- Arbeiter-Samariter Bund (ASB)
- Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (DLRG)
- Deutsches Rotes Kreuz (DRK)
- Johanniter Unfallhilfe (JUH)
- Malteser Hilfsdienst (MHD).
Maßnahmen im Bereich Sicherung, Verkehrslenkung und Durchsetzung von Zwangsmaßnahmen obliegen der Polizei.
Hinzu kommen Einheiten und Einrichtungen des Bundes, die ebenfalls zur inländischen Hilfe herangezogen werden können:
- Technisches Hilfswerk (THW)
- Bundespolizei
- Bundeswehr.
Das Technische Hilfswerk als zentrale Einrichtung des Bundes kann im Katastrophenfall zur inländischen Hilfe herangezogen werden. Hauptsächlich werden hier die Bereiche schwere Bergung, technische Logistik und Kommunikation durch Material und Personal abgedeckt.
Die Bundeswehr kann ebenfalls zu Hilfeleistungseinsätzen (z. B. bei Hochwasser oder Waldbränden) angefordert werden. Sie ist für Katastropheneinsätze in Sachsen unverzichtbar, auch wenn in den letzten Jahrzehnten immer mehr Standortschließungen zu längeren Anmarschwegen geführt haben. Zuletzt deutlich zu sehen war diese schnelle und effektive Hilfsform der Bundeswehr beim Elbehochwasser 2013.
Die Bundespolizei kommt in der Regel bei Bahnunfällen oder Einsätzen in Grenzgebieten zum Einsatz. Im Rahmen von Katastrophen können auch Kräfte zur Unterstützung der Gefahrenabwehr, wie bspw. Hubschrauber zur Brandbekämpfung aus der Luft bei Waldbränden, herangezogen werden.
Grundsätzlich ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Nach § 54 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) ist jede juristische oder natürliche Person auf Anforderung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde zur Hilfeleistung verpflichtet, sofern dies
- zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Allgemeinheit oder einen Einzelnen,
- zur Katastrophenbekämpfung oder
- zur dringlichen vorläufigen Beseitigung von Katastrophenschäden
erforderlich ist. Zur Hilfeleistung dürfen nur Personen herangezogen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen zur Hilfeleistung nur außerhalb der Gefahrenzone herangezogen werden.
Die Hilfeleistung darf nur verweigert werden, wenn sie zu einer erheblichen eigenen Gefährdung oder zur Verletzung anderer wichtiger Pflichten der heranzuziehenden Person führen würde (z. B. Aufsichtspflicht von Kindern als Erziehungsberechtigter).
Die Hilfeleistungspflicht kommt auch bei Unternehmen wie z. B. Speditions- und Baufirmen, Kühl- und Wärmeaggregatbesitzer, Versorgungs-, Bus- oder Bahnunternehmen zum Tragen. Ohne die Mithilfe solcher Unternehmen wäre die Bewältigung in Katastrophenlagen kaum möglich. Eine derartige Hilfeleistung kann nur verweigert werden, wenn sie eine Kollision mit einer höherwertigen Pflicht darstellt oder aber die Gefährdung für den Dienstverpflichtenden gegeben wäre. Ebenfalls können bei derartigen Unternehmen auch Sachleistungen abgefordert werden. Diese Leistungspflichten sind mit einer entsprechenden Entschädigungspflicht verbunden.
Sie können sich freiwillig für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum ehrenamtlichen Dienst im Katastrophenschutz gegenüber den Trägern der Katastrophenschutzeinheiten verpflichten.
Träger von Katastrophenschutzeinheiten des Brandschutzes und der ABC-Gefahrenabwehr-Einheiten sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Träger der Einheiten des Sanitätswesens, der Betreuung, der Wasser-/Bergrettung und Rettungshundestaffeln sind die Hilfsorganisationen.
Der Begriff »ABC« bezeichnet atomare, biologische und chemische Gefahren. Dieser Begriff wird zukünftig durch das Kürzel »CBRN« abgelöst, womit dann chemische, biologische, radiologische und nukleare Gefahren gemeint sind.
In den sächsischen Landkreisen und Kreisfreien Städten sind auf Grundlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Katstrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsische Katastrophenschutzverordnung – SächsKatSVO) folgende Katastrophenschutzeinheiten (KatS-Einheiten) aufgestellt:
KatS-Einheiten ABC (Atomar, Biologisch, Chemisch)-Gefahrenabwehr 20 Gefahrgutzüge (KatS-GGZ) 10 ABC-Erkundungszüge (KatS-ABC-ErkZ) |
KatS-Einheiten Brandschutz 20 Löschzüge Retten (KatS-LZR) 20 Löschzüge Wasserversorgung (KatS-LZW) 3 Löschzüge Waldbrand (KatS-LZWb) |
KatS-Einheiten Sanitätswesen und Betreuung 30 Einsatzzüge (KatS-EZ) 3 Medizinische Task Forces (MTF) |
Hinzu kommen außerdem: 4 Wasserrettungsgruppen (KatS-WRGr) 2 Bergrettungsgruppen (KatS-BergRGr) 10 Führungsgruppen Brandschutz (FüGr BS) 10 Führungsgruppen Sanitätswesen und Betreuung (FüGr San/Bt) 10 Funktrupps (FuTr) |
Katastrophenschutzeinheiten für die ABC- bzw. CBRN-Gefahrenabwehr
Die Katastrophenschutz-Gefahrgutzüge (KatS-GGZ) bekämpfen atomare, biologische und chemische Gefahren, insbesondere durch
- Rettung/Bergung von Menschen, Tieren, Sachwerten,
- Sicherung/Überwachung von Gefahrenbereichen zum Schutz von Menschen, Tieren, Sachwerten und der Umwelt vor ABC-/CBRN-Gefahren,
- Kontaminationskontrolle und Dekontamination von Einsatzkräften, verletzten und betroffenen Personen und Sachwerten und
- vorläufige Dekontamination der Einsatzausstattung.
Die Katastrophenschutz-ABC-Erkundungszüge (KatS-ABC-ErkZ) erkunden und melden ABC-/CBRN-Gefahren. Dazu gehört u. a.:
- Ermitteln von Gefahrenbereichen,
- Kennzeichnen, Sichern und Überwachen von Gefahrenbereichen,
- Messen und vorläufige Beurteilung atomarer und chemischer Gefahren und
- allgemeine Lageerkundung.
Katastrophenschutzeinheiten Brandschutz
Die Katastrophenschutz-Löschzüge Retten (KatS-LZR), Katastrophenschutz-Löschzüge Wasserversorgung (KatS-LZW) und Katastrophenschutz-Löschzüge Waldbrand (KatS-LZWb) nehmen Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe wahr, retten Menschen und Tiere und wirken bei der Gefahrenbekämpfung zum Schutz von Menschen, Tieren, Sachwerten und der Umwelt mit. Dazu gehört u. a.:
- Förderung von Löschwasser über lange Wegstrecken an die Einsatzstelle und Mitwirkung beim Ableiten von Wasser (KatS-LZW),
- Unterstützung der Bildung und den Betrieb von Behandlungsplätzen durch Bereitstellung von Tragekräften (KatS-LZR und KatS-LZW) und
- Bekämpfung von Wald- und Flächenbränden und Sicherstellung des Wassertransports bei unzureichender Löschwasserversorgung(KatS-LZWb).
Die Führungsgruppen Brandschutz (FüGr BS) führen Verbände von mehreren KatS-Einheiten sowie Verbände von mehreren Teileinheiten und Einzelkomponenten von KatS-Einheiten. Sie übernehmen auf Weisung der übergeordneten Einsatzleitung insbesondere:
- die Abschnittsleitung bei komplexen Einsätzen im abwehrenden Brandschutz und bei ABC-/CBRN-Gefahren und
- die Kommunikation zur übergeordneten Führungseinrichtung und Lagedarstellung.
Katastrophenschutzeinheiten Sanitätswesen und Betreuung
Die Katastrophenschutz-Einsatzzüge (KatS-EZ) betreuen und versorgen Verletzte, Erkrankte, Betroffene sowie Einsatzkräfte und wirken bei Evakuierungen mit. Dazu gehört u. a.:
- Mitwirkung bei Bildung und Betrieb von Behandlungs-, Betreuungs- und Dekontaminationsplätzen,
- Verpflegung und Betreuung von Hilfebedürftigen und Einsatzkräften,
- Mitwirkung bei der psychischen ersten Hilfe,
- Zuführung von Nachschub an Gerät sowie von Reserven an Kräften und Mitteln,
- Mitwirkung in Schnell-Einsatz-Gruppen (SEG).
Die Schnell-Einsatz-Gruppen (SEG) werden zur Bewältigung von Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen, Großschadensereignissen, bei denen die Kräfte und Mittel des Rettungsdiensts nicht ausreichen, oder Katastrophen mit einer großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten aus Kräften und Mitteln der KatS-EZ gebildet und eingesetzt.
Die Medizinischen Task Forces (MTF) betreuen und versorgen Verletzte, Erkrankte, Betroffene sowie Einsatzkräfte auch bei ABC-/CBRN-Lagen. Sie stellen die Behandlung Dekontaminierter sicher und nehmen Transportaufgaben wahr.
Die Führungsgruppen Sanitätswesen und Betreuung (FüGr San/Bt) führen Verbände von mehreren KatS-Einheiten sowie Verbände von mehreren Teileinheiten und Einzelkomponenten von KatS-Einheiten. Sie übernehmen auf Weisung der übergeordneten Einsatzleitung insbesondere
- die Abschnittsleitung bei komplexen Einsätzen im Bereich Sanitätswesen und Betreuung,
- die Mitwirkung bei der Leitung von Behandlungs-, Betreuungs- und Dekontaminationsplätzen und
- die Kommunikation zur übergeordneten Führungseinrichtung und Lagedarstellung.
Katastrophenschutzeinheiten für Wasser-/Bergrettung, Rettungshunde
Die Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppen (KatS-WRGr) leisten Hilfe in Gefahrenlagen im, auf und unter Wasser sowie bei Eisgefahren, insbesondere durch:
- Rettung und Bergung von Menschen und Tieren,
- Versorgung von durch Hochwasser eingeschlossene Menschen und Tiere mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen,
- Mitwirkung beim Sicherung/Evakuierung von Menschen und Tieren und bei Bekämpfung von Hochwasser, Eis-, Brand- und Umweltgefahren und
- Beratung der Einsatzleitung zu Fragen der Wasserrettung.
Die Katastrophenschutz-Bergrettungsgruppen (KatS-BergRGr) suchen, retten und transportieren hilfebedürftige Menschen im schwer zugänglichen, unwegsamen Gelände auch unter schwierigen Witterungsbedingen und bei winterlichen Verhältnissen (Winterrettung). Dazu gehören u. a.:
- die Felsrettung in Felswänden, auf Gipfeln und anderen hohen felsigen Landschaftsformationen,
- die Höhlenrettung in unterirdischen Hohlräumen im Gebirge,
- Mitwirkung bei der Luftrettung durch Dritte und
- Beratung der Einsatzleitung zu Fragen der Bergrettung.
Die Katastrophenschutz-Rettungshundestaffeln (KatS-RettHundSt) orten vermisste Personen in unübersichtlichem Gelände, in Trümmern und trümmerähnlichem Gelände mit Rettungshunden (biologische Ortung). Sie führen Maßnahmen der Erstversorgung für Verletzte und Erkrankte durch und beraten die Einsatzleitung zu Fragen der biologischen Ortung.
Die Funktrupps (FuTr) betreiben und richten die Informations- und Kommunikationsbeziehungen ein. Sie unterstützen die Technische Einsatzleitung, die Führungsgruppen und die Abschnittsleitung bei den Informations- und Kommunikationsverbindungen zu den eingesetzten Einheiten, anderen eingesetzten Kräften vor Ort und zur besonderen Führungseinrichtung.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Warnung der Bevölkerung
In Sachsen gibt es ca. 3.200 Sirenen. Neben den vielerorts noch vorhandenen Motorsirenen gibt es auch moderne elektronische Sirenen entweder mit oder ohne Sprachdurchsage. Sirenen werden sowohl zur Alarmierung der Feuerwehr als auch zur Warnung der Bevölkerung eingesetzt. Sirenen zur Bevölkerungswarnung wurden/werden insbesondere an Gefährdungsschwerpunkten bzw. aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (z. B. unzureichendes Mobilfunknetz) errichtet.
Im Freistaat Sachsen gibt es vier landeseinheitliche Sirenensignale:
- Signalprobe: 1 Ton von 12 Sekunden Dauer
- Feueralarm: 3 Töne von je 12 Sekunden Dauer mit 12 Sekunden Pause
- Warnung vor einer Gefahr: 6 Töne von jeweils 5 Sekunden Dauer mit 5 Sekunden Pause (1 Minute Heulton)
- Entwarnung: 1 Dauerton von 1 Minute
Die beiden Sirenensignale „Warnung vor einer Gefahr“ und „Entwarnung“ wurden im Jahr 2019 sogar bundesweit einheitlich festgelegt. Bei Ertönen des Sirenensignals „Warnung vor einer Gefahr“ sind bestimmte Verhaltensregeln zu beachten. Diese Verhaltensregel finden Sie auch in folgendem Merkblatt:
Darüber hinaus kann man Informationen bei den unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden, also den jeweiligen Landratsämtern oder den Stadtverwaltungen Chemnitz, Dresden und Leipzig erhalten.
Neben der Sirene, die aufgrund ihres Weckeffektes einen hohen Stellenwert in der Warnung einnimmt, werden durch die für die Warnung der Bevölkerung zuständigen Behörden weitere Warnmittel wie beispielsweise Warn-Apps (Notfall-Informations- und Nachrichten-App NINA oder die Bürger Info- und Warn-App BIWAPP), Lautsprecherdurchsagen, regionale Medien oder Homepages eingesetzt. Die Warnung der Bevölkerung erfolgt dabei immer im Rahmen eines sogenannten Warnmittelmixes. Welche Warnmittel konkret eingesetzt werden, ist dabei stets abhängig vom jeweiligen Ereignisfall.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind für Informationen einschließlich der Warnung im Katastrophenfall verantwortlich.
Der bundesweite Warntag soll in der Regel jährlich an jedem zweiten Donnerstag im September stattfinden. Er wird gemeinsam von Bund, Ländern und Kommunen durchgeführt. Am bundesweiten Warntag sollen primär Warnmittel und Abläufe der Warnung technisch erprobt werden. Der erste bundesweite Warntag fand im Jahr 2020 statt.
Einzelheiten finden sie unter folgendem Link:
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Zivilschutz
Aufgabe des Zivilschutzes ist es, im Spannungs- oder Verteidigungsfall durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- und verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Der Zivilschutz ist ein Bestandteil der zivilen Verteidigung, für die nach dem Grundgesetz der Bund im Rahmen der Gesamtverteidigung zuständig ist.
Der Zivilschutz liegt zwar in der Verantwortung des Bundes, doch sind die damit verbundenen Aufgaben eng mit den Aufgaben der Länder in Friedenszeiten für den Katastrophenschutz verwoben. So nehmen die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen für den Bund auch die Aufgaben des Zivilschutzes wahr. Dazu ergänzt der Bund diese Einheiten und Einrichtungen mit umfangreicher Ausstattung. Diese ergänzende Ausstattung steht den Ländern wiederum auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung.
Der Bund stellt den Ländern zahlreiche Einsatzfahrzeuge verschiedenster Art nebst Ausstattung zur Verfügung und kommt für deren Unterbringung, Wartung und Unterhaltung sowie für die zivilschutzbezogene Ausbildung der Fahrzeugbesatzungen auf. Für Sachsen sind nach dem Ausstattungskonzept des Bundes insgesamt 280 bundeseigene Einsatzfahrzeuge vorgesehen.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Zivil-Militärischen-Zusammenarbeit
Der Begriff Zivil-Militärische-Zusammenarbeit (ZMZ) beschreibt das Zusammenwirken von staatlichen oder nichtstaatlichen zivilen Organisationen mit den Streitkräften im Bereich der Bündnis- und Landesverteidigung, in der Gefahrenabwehr, bei Hilfeleistungen im Katastrophenfall oder bei Auslandseinsätzen der Streitkräfte im Rahmen von Stabilisierungsoperationen oder humanitären Hilfseinsätzen.
In Deutschland leisten sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. In diesem Rahmen kann die Bundeswehr im Falle einer Naturkatastrophe oder in einem besonders schweren Unglücksfall den zivilen Behörden Hilfe leisten. Dabei ist zu beachten, dass die Bundeswehr kein Personal und Material eigens für Hilfseinsätze vorhält und dafür auch nicht gesondert ausbildet. Ein Einsatz der Bundeswehr in der Katastrophe erfolgt mit den verfügbaren Kräften und Mitteln, sofern der eigene Auftrag es zulässt. Zudem gilt das sogenannte Subsidiaritätsprinzip, wonach die Bundeswehr nur dann Hilfe leistet, wenn keine (zivilen) Möglichkeiten mehr zur Lagebewältigung zur Verfügung stehen.
In Sachsen steht den zivilen Behörden seitens der Bundeswehr das „Landeskommando Sachsen“ (LKdo SN) als Ansprechpartner zur Seite. Das LKdo SN repräsentiert die Bundeswehr gegenüber der Landesregierung des Freistaates Sachsen, berät zivile Behörden ebenen-gerecht über die Fähigkeiten der Bundeswehr im Hilfeleistungsfall und vertritt die Interessen der Bundeswehr durch Zivil-Militärische-Zusammenarbeit (ZMZ). Ihm unterstellt sind die Bezirksverbindungskommandos (BVK) als Ansprechpartner für die Landesdirektion Sachsen, die Kreisverbindungskommandos (KVK) als Ansprechpartner für die Landkreise und Kreisfreien Städte, ein Verbindungskommando zum Sächsischen Staatsministerium des Innern und je ein Verbindungskommando zu den Schwesterkommandos der Tschechischen Republik und Polens.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Ausgestaltung des Ehrenamtes
Neben dem SächsBRKG sind die gemeindlichen Feuerwehrsatzungen Grundlage für die Festlegung von Rechten und Pflichten für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. Darüber hinaus können innerdienstliche Weisungen Details zur Ausgestaltung der Rechte und Pflichten regeln. Das SMI unterstützt die Gemeinden in diesem Prozess mit einer Musterfeuerwehrsatzung und einer Erläuterung.
Musterfeuerwehrsatzung mit Erläuterung
Speziell die Verschwiegenheitspflicht der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren und das Verhältnis zur Presse wurde mit Erlass des SMI vom 11. Juni 2021 thematisiert.
Den entsprechenden Erlass finden Sie hier:
Nach § 18 Absatz 4 Nr. 4 SächsBRKG sind für den aktiven Feuerwehrdienst Personen ungeeignet, die unter Betreuung oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind, soweit nicht der Betreuer oder Vormund und der Gemeindewehrleiter zustimmen.
Gemäß § 18 Absatz 2 SächsBRKG können alle geeigneten Personen in den Gemeinden aktiven Feuerwehrdienst leisten, in denen sie wohnen oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Dabei sollen Feuerwehrangehörige die Funktionen Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter bzw. deren Stellvertreter ausschließlich bei der Gemeindefeuerwehr ihres ersten Wohnsitzes übernehmen. Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr der Gemeinde, in der eine der Feuerwehr angehörende Person wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.
Ausgehend davon können die Gemeinden im Rahmen der Feuerwehrsatzung die Möglichkeiten und Grenzen der „Zweitmitgliedschaft“ näher definieren. Beispielsweise kann die regelmäßige Verfügbarkeit konkreter auf den Zeitraum und den Ort festgelegt werden.
Das SMI hat im Rahmen einer Antwort auf eine Landtagsanfrage darauf verwiesen, dass ein aktiver ehrenamtlicher Dienst jedenfalls dann vorliegt, wenn der Angehörige die Anforderung der Nr. 1.10 der Feuerwehr -Dienstvorschrift 2 (mindestens 40 Stunden Fortbildung am Standort) erfüllt und im Regelfall an mindestens zwei Tagen je Woche einsatzbereit ist.
Die Antwort auf die Landtagsanfrage, Drs.-Nr. 6/14303 ist unter folgendem Link recherchierbar:
Landtagsanfrage Drs.-Nr. 6/14303
Die 40 Stunden Fortbildung müssen nicht in der „Heimatfeuerwehr“ und zusätzlich in der Feuerwehr des Arbeitsortes abgeleistet werden, vielmehr ist es Entscheidung der Feuerwehr am Arbeitsort, festzulegen, welcher Umfang erforderlich ist, um mit der dortigen Mannschaft und den dortigen Einsatzmitteln zu trainieren.
Festgelegt werden kann auch, dass der externe Bewerber den Nachweis seiner aktiven Mitgliedschaft in seiner „Heimatfeuerwehr“ zu Beginn und ggf. auch regelmäßig während seiner Mitgliedschaft in der „Zweitfeuerwehr“ erbringen muss.
Darüber hinaus können die Ausnahmen für die Übernahme der Funktionen Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter bzw. deren Stellvertreter näher beschrieben werden (z.B. Wählbarkeit nur dann, wenn kein oder nur ein „interner“ Bewerber sich zur Wahl stellt).
Das SMI hat mit Erlass vom 4. Dezember 2019 Hinweise zur Verwendung von Jugendlichen im Feuerwehrdienst gegeben und dabei auch auf die weiteren bestehenden Regelungen verwiesen.
Den Erlass finden Sie hier:
Gemäß § 62 Absatz 1 SächsBRKG ist der Arbeitgeber oder Dienstherr verpflichtet, den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfern im Katastrophenschutz für Zeiten im Sinne von § 61 Absatz 3 SächsBRKG Arbeitsentgelt oder Besoldung einschließlich Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst oder Katastrophenschutz erhalten hätten. Hierzu zählen auch Lohnfortzahlungskosten, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei einer aufgrund des Feuerwehrdienstes oder Katastrophenschutzes bedingten Arbeitsunfähigkeit weitergewährt werden. Dem privaten Arbeitgeber wird der Betrag auf Antrag erstattet von den
- Gemeinden für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren,
- Trägern der Katastrophenschutzeinheiten für die Helfer im Katastrophenschutz.
Bei behördlich angeordneten Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen hat die anordnende Behörde die Lohnersatzkosten zu tragen.
Mit Schreiben vom 27. März 2018 hat Herr Staatsminister Prof. Dr. Wöller die Arbeitgeber der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Freistaat Sachsen gebeten, weiterhin deren Freistellung für den Dienst in der Feuerwehr zu gewährleisten. Zudem hat er auf die zusammen mit dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag erarbeiteten und online abrufbaren Formulare zur Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung des Verdienstausfalls hingewiesen:
Ministerschreiben Erstattung von Verdienstausfall
Die Gemeinden bzw. Träger der Katastrophenschutzeinheiten müssen selbst entscheiden, ob sie für das Erstattungsverfahren auf diese Formulare zurückgreifen.
Das Schreiben vom 27. März 2018 kann an die Arbeitgeber weitergereicht werden. Natürlich kann auch ein auf die kommunalen Besonderheiten angepassten Schreiben durch die Gemeinde erfolgen.
Die Sächsische Staatsregierung hat mit der Regierungserklärung am 31. Januar 2018 im Sächsischen Landtag den Zukunftspakt für Sachsen vorgestellt. Darin nimmt das Investitionspaket für die Feuerwehren und die Würdigung des Ehrenamtes großen Raum ein.
Auch der Koalitionsvertrag für die laufende Wahlperiode enthält entsprechende Aussagen zur Verstetigung der Investitionsförderung (Seite 67). Den Koalistionsvertrag finden Sie hier:
Eine Verkürzung des Lehrgangs „Truppmann Teil 1“ etwa durch Anrechnung von Qualifikationen aus der Zeit der Jugendfeuerwehr ist derzeit nicht möglich. Ob sich hier Möglichkeiten im Ergebnis der Überarbeitung der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 ergeben, kann noch nicht eingeschätzt werden.
Die Lehrgänge, für die die örtlichen Brandschutzbehörden sachlich zuständig sind, können auch in Sonderformen, z. B. als sogenannte Kompaktkurse werktags tagsüber, durchgeführt werden. Einige Landkreise haben hier bereits positive Erfahrungen gesammelt. Allerdings müssen die Kommunen die Freistellungskosten für berufstätige Teilnehmer finanzieren. Zudem sollten die Teilnehmer frühzeitig ihre Freistellung mit ihren Arbeitgebern einvernehmlich klären.
Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes ehrenamtlicher Feuerwehr-Führungskräfte besteht für die Kommunen nach § 17 SächsBRKG die Möglichkeit, Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter und deren Stellvertreter hauptamtlich zu bestellen. In diesem Fall fordert das SächsBRKG nicht mehr eine Wahl dieser Funktionen. Die tarifrechtliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses ist durch die Gemeindeverwaltung zu klären.
§ 17 SächsBRKG sieht verpflichtend einen Gemeindewehrleiter vor und beschreibt dessen Aufgaben und Verantwortung.
Den Kommunen wird die Möglichkeit eingeräumt, auch einen Gemeindebeschäftigten zum hauptamtlichen Wehrleiter zu bestellen. Die ehrenamtlichen Gemeinde- und Ortswehrleiter sowie ihre Stellvertreter sind weiterhin zu wählen und dann zu berufen. Nähere Regelungen zur Bestellung und Abberufung der Wehrleiter sind nach § 17 Absatz 2 SächsBRKG von der Gemeinde durch Satzung zu treffen.
Allerdings ist mit der Position des Gemeindewehrleiters auch eine Qualifikation verbunden, insbesondere der Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“. Diese Qualifikation soll entsprechend § 17 Absatz 1 SächsBRKG dazu befähigen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr beurteilen zu können und gegebenenfalls Maßnahmen einleiten zu können, die zu einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit im Sinne der vom Gemeinderat durch die Brandschutzbedarfsplanung vorgegebenen Ziele führen.
Der Freistaat Sachsen stiftet als staatliche Anerkennung - jeweils verbunden mit einer Verleihungsurkunde - die Feuerwehr- und Helfer-Ehrenzeichen am Band für den langjährigen aktiven, ehrenamtlichen Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr, im Rettungsdienst und in den Einheiten des Katastrophenschutzes
und
die Feuerwehr- und Helfer-Ehrenzeichen als Steckkreuz für besondere Verdienste um die Entwicklung des Brandschutzes, des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes sowie für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Einsatz.
VwV Feuerwehr-Helfer-Ehrenzeichen
Zudem gewährt der Freistaat Sachsen den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, den Mitarbeitern im Rettungsdienst und den Helfern im Katastrophenschutz aus Anlass eines 10-, 25-, 40- und 50-jährigen aktiven ehrenamtlichen Dienstes eine Jubiläumszuwendung. Die Jubiläumszuwendung ist Ausdruck der besonderen Anerkennung des zum Wohle der Allgemeinheit geleisteten aktiven Dienstes im Ehrenamt. Ein Anspruch auf Gewährung der Jubiläumszuwendung besteht nicht.
Ausschlaggebend für die Ehrenzeichen am Band bzw. die Jubiläumszuwendung ist das Ableisten einer bestimmten aktiven Dienstzeit.
Der Freistaat Sachsen zahlt auf Basis der Sächsischen BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren für ihre zehnjährigen, 25-jährigen, 40-jährigen und - seit 2018 - für ihren 50-jährigen aktiven ehrenamtlichen Dienst Jubiläumszuwendungen (10 Jahre: 100 Euro, 25 Jahre: 200 Euro, 40 Jahre: 300 Euro, 50 Jahre: 500 Euro). Ehrungen/Anerkennungen in geringeren Intervallen liegen in der Verantwortung der Kommunen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch der Landesfeuerwehrverband Ehrungen und Auszeichnungen vornimmt.
Hierfür ist grundsätzlich die Unfallkasse Sachsen zuständig.
Allerdings hat der Freistaat Sachsen die Zusatz- und Unterstützungsleistungen bei der Unfallversicherung für die Freiwilligen Feuerwehren übernommen und sie zuletzt im Jahr 2021 weiter zu verbessert. Über die Regelleistungen der Unfallkasse hinaus werden Zusatzleistungen an Verletzte und im Todesfall an Angehörige (einschließlich an Partnerin bzw. Partner aus eheähnlicher Lebensgemeinschaft) gewährt. Zudem werden Unterstützungsleistungen in bestimmten Fällen gewährt, wenn sonst keine Entschädigungsansprüche nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch bestehen.
Die Unfallkasse Sachsen hat mit zum 1. Januar 2019 in Kraft getretener Satzungsänderung das Verletztengeld so erhöht, dass künftig den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit kein Einkommensverlust mehr entsteht. Für abhängig Beschäftigte übernimmt die Unfallkasse Sachsen seit dem 1. Januar 2019 den Differenzbetrag zwischen Verletztengeld und Nettoarbeitsentgelt nach Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung. Für Selbstständige erfolgt diese Übernahme ab dem ersten Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit.
Die Vorschläge der AG Uniform zur Einführung eines Tagesdienstanzuges sind mit der Novelle der Sächsischen Feuerwehrverordnung umgesetzt worden. Weitergehende Arbeiten sind derzeit zurückgestellt.
Die Sächsische Feuerwehrverordnung enthält in Anlage 1 Ziffer 2 die Beschreibung der Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Berufsfeuerwehr, der hauptamtlichen Kreisbrandmeister und der hauptamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. Die dort angegebene RAL‐Definition für die Farbe Rot der Dienstgradabzeichen (RAL 3019) entspricht am ehesten 18‐1763 TPX High Risk Red (PANTONE), die angegebene RAL‐Definition für die Farbe Dunkelblau (RAL 5004) entspricht am ehesten 19‐4013 TPX bzw. TC Dark Navy (PANTONE).
Diese PANTONE‐Farbdefinitionen gelten auch für die in Anlage 3 Buchst. y) der oben genannten Verordnung beschriebene Tagesdienstkleidung, mit der Maßgabe, dass das Zusatzkürzel der Farbdefinition für die Stofffarbe Rot (Biesen, Unterstrich) statt 18‐1763 TPX High Risk Red hier 18‐1763 TCX High Risk Red (PANTONE) lautet.
Für den Schriftzug „Feuerwehr“ auf der Tagesdienstkleidung, vgl. Anlage 4 Abbildung 5 der oben genannten Verordnung, empfehlen wir die Farbe 14‐5002 TCX Silver (PANTONE).
Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass der Faden für die silbernen Sterne auf den Schulterklappen in der Ausprägung „Silber lurex“ (glänzendes Silber) gehalten sein sollte. Für die goldenen Sterne empfehlen wir „Gold lurex“ (glänzendes Gold) zu verwenden.
Fundstelle |
Bezeichnung |
RAL |
Pantone |
Sonstige Hinweise/Farbe |
Anlage 1 Nr. 1 |
die Farbe Bordeauxviolett der Dienstgradabzeichen |
RAL 4004 |
19-2024 TPX Rhododendron |
Bordeauxviolett |
|
Bordeauxviolette Plattschnüre auf gleichfarbiger Unterlage |
RAL 4004 |
19-2024 TPX Rhododendron |
Bordeauxviolett |
|
Bordeauxviolette Seidenfäden |
RAL 4004 |
19-2024 TPX Rhododendron |
Bordeauxviolett |
|
Rote Seidenfäden, an der flachen Seite mit gleichfarbigen Querbalken verbunden |
RAL 3019 |
18‐1763 TPX High Risk Red |
Rot |
|
Bordeauxviolette Seidenfäden auf bordeauxvioletter Unterlage |
RAL 4004 |
19-2024 TPX Rhododendron |
Bordeauxviolett |
Anlage 1 Nr. 2 |
Rote Sterne |
RAL 3019 |
18‐1763 TPX High Risk Red |
Rot |
|
Dienstgrade mit dunkelblauem Untergrund |
RAL 5004 |
19‐4013 TPX bzw. TC Dark Navy |
Dunkelblau |
|
Die Farbe Rot der Dienstgradabzeichen |
RAL 3019 |
18‐1763 TPX High Risk Red |
Rot |
Anlage 3 Nr. 1 |
Die Farbe bordeauxviolett der Dienstkleidungsgegenstände |
RAL 4004 |
19-2024 TPX Rhododendron |
Bordeauxviolett |
|
Dunkelblaues Tuch |
RAL 5004 |
19‐4013 TPX bzw. TC Dark Navy |
Dunkelblau |
|
Dunkelblauer einfarbiger Binder |
RAL 5004 |
19‐4013 TPX bzw. TC Dark Navy |
Dunkelblau |
|
Dunkelblaue Strickjacke |
RAL 5004 |
19‐4013 TPX bzw. TC Dark Navy |
Dunkelblau |
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Bordeauxviolette Biese |
RAL 4004 |
19-2024 TPX Rhododendron |
Bordeauxviolett |
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Dunkelblaues Basecap |
RAL 5004 |
19‐4013 TPX bzw. TC Dark Navy |
Dunkelblau |
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Dunkelblauer Parka |
RAL 5004 |
19‐4013 TPX bzw. TC Dark Navy |
Dunkelblau |
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Bordeauxviolette Flammenflügel |
RAL 4004 |
19-2024 TPX Rhododendron |
Bordeauxviolett |
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Dunkelblaue Mützenkordel |
RAL 5004 |
19‐4013 TPX bzw. TC Dark Navy |
Dunkelblau |
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Bordeauxviolettes Parallelogramm |
RAL 4004 |
19-2024 TPX Rhododendron |
Bordeauxviolett |
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Dunkelblaue Tuch- oder Filzunterlage |
RAL 5004 |
19‐4013 TPX bzw. TC Dark Navy |
Dunkelblau |
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Wintermütze aus dunkelblauem Tuch mit dunkelblauem umlaufendem Webpelz; dunkelblauer Wettermantel; T-Shirt, Polohemden, Sweatshirt aus dunkelblauem Stoff |
RAL 5004 |
19‐4013 TPX bzw. TC Dark Navy |
Dunkelblau |
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Cargohose, Blouson, Wetterschutzjacke in dunkelblau |
RAL 5004 |
19‐4013 TPX bzw. TC Dark Navy |
Dunkelblau |
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Rote Biese |
RAL 3019 |
18‐1763 TPX High Risk Red |
Rot |
Anlage 3 Nr. 3 |
Die Farbe dunkelblau der Funktionsabzeichen |
RAL 5004 |
19‐4013 TPX bzw. TC Dark Navy |
Dunkelblau |
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Roter Streifen |
RAL 3019 |
18‐1763 TPX High Risk Red |
Rot |
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Bordeauxviolettes Zahnrad |
RAL 4004 |
19-2024 TPX Rhododendron |
Bordeauxviolett |
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Bordeauxviolettes verstärktes Tuch |
RAL 4004 |
19-2024 TPX Rhododendron |
Bordeauxviolett |
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Gelbe Westen- oder Überwurffarbe |
RAL 1003 nach aktueller VO |
/ |
Warngelb |
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Weiße Westen- oder Überwurffarbe |
RAL 9010 nach aktueller VO |
/ |
Reinweiß |
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Rote Westen- oder Überwurffarbe |
RAL 3000 nach aktueller VO |
/ |
Feuerrot |
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Grüne Westen- oder Überwurffarbe |
RAL 6018 nach aktueller VO |
/ |
Signalgrün |
Im Rahmen der Richtlinie Feuerwehrförderung werden für jede Gemeinde Zuwendungen zum Erlangen der Fahrerlaubnisklassen C beziehungsweise CE bereitgestellt. Pro Jahr können maximal zwei Fahrerlaubnisse mit jeweils 1.000 Euro gefördert werden.
Zudem eröffnet die Sächsische Fahrberechtigungsverordnung die Möglichkeit, auf Antrag eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 Tonnen zu erlangen. Nähere Informationen sind im Amt24 einsehbar.
Nach § 17 Absatz 2 und 3 SächsBRKG werden ehrenamtliche Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter sowie deren Stellvertreter gewählt und für die Dauer von fünf Jahren berufen. In Musterfeuerwehrsatzung und deren Erläuterung sind Hinweise für Wahlbewerber enthalten. In Verbindung mit § 6 der SächsFwVO und deren Anlage 2 werden die Beförderungen in der Freiwilligen Feuerwehr geregelt. Aus dieser Anlage ergeben sich auch die erforderlichen Qualifikationen, die vorhanden sein müssen, um eine bestimmte Funktion ausfüllen zu können. Für die Funktion des Wehrleiters ist somit grundsätzlich die absolvierte Zugführerausbildung und der Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr gemäß FwDV 2“ Voraussetzung.
Musterfeuerwehrsatzung mit Erläuterung
Sächsische Feuerwehrverordnung
Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 sieht in Teil I, Ziffer 1.4 vor, dass die Feuerwehrangehörigen, die eine Funktion ausüben, die entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben müssen. Nach Ziffer 1.5 soll die befristete Wahrnehmung einer Führungsfunktion nur Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr übertragen werden, die mindestens die Ausbildung für die vorhergehende Führungsfunktion erfolgreich abgeschlossen haben. Die befristete Wahrnehmung einer Funktion ohne erfolgreichen Abschluss der hierfür erforderlichen Ausbildung soll auf zwei Jahre begrenzt werden, in denen die erforderliche Ausbildung zu erwerben ist.
FwDV 2 „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren“ (Stand Januar 2012)
Darüber hinaus sieht die FwDV 2 in Teil I, Ziffer 4.6 vor, dass die Teilnahme am Lehrgang „Gruppenführer“ für eine Zulassung zum Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ ausreichend ist. Daher wurde mit Schreiben vom 10. April 2012 diese Erleichterung insbesondere für Feuerwehren eingerichtet, deren Einsatzstärke auf der Basis der eigenen Fahrzeuge unter Zugstärke liegt, es sei denn, dass sich aus der jeweiligen Brandschutzbedarfsplanung höhere Anforderungen ergeben.
Erlass Ausbildungsniveau Wehrleiter
In § 16 Absatz 3 SächsBRKG ist bestimmt, dass die im Freistaat Sachsen eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschriften anzuwenden sind. Insoweit ist der in der Musterfeuerwehrsatzung und deren Erläuterung noch enthaltene Formulierungsvorschlag, der eine Abweichung von der Regelung der FwDV 2 bei nicht vollständiger Qualifikation vorsieht, nicht mehr anwendbar. Die Musterfeuerwehrsatzung und deren Erläuterung wird zeitnah überarbeitet.
Die Verwaltungsvorschrift des SMI über Feuerwehr-Dienstausweise für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren im Freistaat Sachsen ist bereits am 31. Dezember 2002 außer Kraft getreten. Eine Nachfolgeregelung bzw. Gestaltungsvorgaben seitens des SMI gibt es nicht. Die Gemeinden können hier frei entscheiden. So könnte der Dienstausweis vor Ort mit anderen Funktionen verbunden werden, z. B. mit einer Ehrenamtskarte.
Zwar muss nach § 5 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden. Jedoch hat der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI - Unterausschuss UA3) in seiner Sitzung am 28./29. Januar 2005 wegen der Ruhezeit nach einem ehrenamtlichen Feuerwehreinsatz folgenden Beschluss gefasst:
„Die Einsatztätigkeit ehrenamtlicher Feuerwehrleute fällt nicht unter den Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), so dass die Ruhezeit des § 5 Abs.1 ArbZG nach einem ehrenamtlichen Feuerwehreinsatz nicht einzuhalten ist. Weder aus dem Arbeitszeitgesetz noch aus dem Arbeitsschutzgesetz ergibt sich eine Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer nach einem Feuerwehreinsatz erst nach Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit zu beschäftigen. Unabhängig davon ist der Arbeitgeber, bei dem der ehrenamtlich Tätige beschäftigt ist, aber nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere im Rahmen seiner Fürsorgepflichtgehalten, die Arbeitsfähigkeit seiner
Arbeitnehmer nach entsprechenden Feuerwehreinsätzen zu überprüfen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, falls der Arbeitnehmer noch nicht wieder die volle Arbeitsfähigkeit erlangt hat.“
In § 61 Absatz 2 SächsBRKG wird festgestellt, dass den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfern im Katastrophenschutz aus dem Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr oder im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen dürfen.
In den Empfehlungen des SMI zu Erholungs- und Ruhezeiten für Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren sowie Helfer im Katastrophenschutz nach Einsätzen, die die Fachempfehlung des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV) und die Hinweise des Sächsischen Landesfeuerwehrverbandes (LFV) berücksichtigen, werden keine festen Zeiten genannt. Es obliegt vielmehr den Aufgabenträgern, in ihrem Verantwortungsbereich Regelung zur Konkretisierung der Freistellung zu treffen. Insbesondere ist dabei zu regeln, wer im Einsatzfall die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Freistellung trifft. Grundsätzlich sollte die Entscheidung im Einsatzfall dem taktischen Führer der eingesetzten Einheit (Einheitsführer) obliegen. Soweit dieser selbst betroffen ist, sollte die Entscheidung seinem im Einsatz unmittelbar Vorgesetzten obliegen.
Auf eine starre Regelung wurde bewusst verzichtet, da die Dauer der Einsätze, die an die Feuerwehrangehörigen gestellten physischen und psychischen Anforderungen sowie die persönlichen Folgen des Einsatzgeschehens von Einsatz zu Einsatz sehr unterschiedlich sind.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Nachwuchsförderung
Neben den bestehenden Regeln im SächsBRKG und den gemeindlichen Feuerwehrsatzungen sind die vom SMI mit Erlass vom 2. Oktober 2015 veröffentlichten Informationen zur Einrichtung von Kinder- und Jugendfeuerwehren, zur erforderlichen Qualifikation von Betreuerinnen und Betreuern sowie zur Tätigkeit bzw. Ausbildung in den Kinder- und Jugendfeuerwehren zu beachten.
Darüber hinaus sind die Vorschriften und Regeln zur Unfallverhütung einzuhalten.
Das SMI wirbt seit dem Jahr 2018 mit der Kampagne „Du bist unsere Rettung - Ehrenamt mit Blaulicht“ für mehr ehrenamtliches Engagement. Daneben unterstützt das SMI die Nachwuchsförderung durch die finanzielle Förderung der Jugendfeuerwehren. Konkret fördert das SMI aktuell die Jugendfeuerwehren über eine Zuwendung an den Landesfeuerwehrverband Sachsen e.V. mit jährlich 600.000 Euro. Zusätzlich werden auf diesem Weg 50.000 Euro für die Kinderfeuerwehren bereitgestellt. Weiterhin wird im Rahmen der Richtlinie Feuerwehrförderung eine Pauschale von 20 Euro jährlich je Jugendfeuerwehrmitglied an die Gemeinden bereitgestellt. Für die Anzahl der Mitglieder im Zuwendungsverfahren ist alleinig die Angabe in der Jahresstatistik Jugendfeuerwehr Sachsen des Landesfeuerwehrverbandes (Stand 31.12. des Vorjahres) der jeweiligen Gemeinde ausschlaggebend. Ein Ersatz laufender gemeindlicher Kosten für die Jugendfeuerwehr ist nicht zulässig.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Weiterentwicklung des Brandschutzrechtes
Die Umsetzung der Empfehlungen wurde evaluiert. Die Ergebnisse der Evaluation sind in einen fortgeschriebenen Bericht eingeflossen. Schwerpunktthemen sind weiterhin die Mitgliedergewinnung, die Sicherung der Tageseinsatzbereitschaft und die Verbesserung der interkommunale Zusammenarbeit.
Der Koalitionsvertrag zur Legislaturperiode 2014-2019 sah vor, dass die Koalitionspartner prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen und die Gestaltungsspielräume für eine Wiedereinführung der Feuerschutzabgabe im Freistaat Sachsen bestehen. Diese Prüfung ist mit dem Ergebnis erfolgt, dass eine Wiedereinführung nicht rechtssicher möglich sein wird. Aus diesem Grund wurde von einer Einführung Abstand genommen.
Eine umfangreiche Novelle der Sächsischen Feuerwehrverordnung ist nach der Novelle des SächsBRKG geplant. Zuletzt wurde die SächsFwVO im Jahr 2019 geändert. Mit dieser Änderung wurde der Tagesdienstanzug als ein weiterer Bestandteil der Dienstkleidung der sächsischen Feuerwehren eingeführt. Außerdem sind die Angehörigen der Berufsfeuerwehren sowie die hauptamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren seitdem befugt, Schulterklappen als Dienstgradabzeichen zu tragen. Die Schulterklappen ersetzen die bisher getragenen Ärmelabzeichen.
Das SMI hat Empfehlungen zur Durchführung der Brandverhütungsschau veröffentlicht (siehe auch SächsABl. Nr. 21/2016). Diese wurden vom Arbeitskreis „Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in Sachsen und dem Referat „Vorbeugender Brandschutz“ des Landesfeuerwehrverbandes Sachsen e.V. erarbeitet. Die Empfehlungen basieren auf den bisherigen praktischen Erfahrungen der durchgeführten Brandverhütungsschauen. Sie sollen die Gemeinden bei ihrer Aufgabenerfüllung unterstützen und eine landeseinheitliche Durchführung der Brandverhütungsschau gewährleisten.
Empfehlungen zur Brandverhütungsschau
Darüber hinaus wird auf die Antwort zur Frage
"Warum wurden die Regelungen des § 22 SächsBRKG zur Brandverhütungsschau erweitert und auf Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes ausgeweitet?"
unter der Rubrik "Antworten auf häufig gestellte Fragen zur SächsBRKG-Novelle, Bereich Brandschutz" verwiesen.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Förderung des Brandschutzwesens
Das SMI hat zum 1. Januar 2020 die pauschalen Investitions-Fördersätze (Fahrzeuge, Gerätehäuser) an die Preisentwicklung angepasst, so dass der kommunale Eigenanteil auf einem angemessenen Niveau gehalten wird. Gemeinsame Fahrzeugbeschaffungen mehrerer Kommunen (Sammelbeschaffungen) können geringere Kosten und somit niedrigere Eigenanteile zur Folge haben und führen zur Vereinheitlichung der Technik. Dieses Vorgehen wird seitens SMI mit einem Zuschlag auf die pauschalen Investitions-Fördersätze unterstützt. Dies führt zu einer weiteren Reduzierung des kommunalen Eigenanteils.
Mit Zustimmung des SMI können für gemeinsame Fahrzeugbeschaffungen von drei und mehr gleichartigen Einsatzfahrzeugen mindestens zweier Gemeinden die zuvor von den Landkreisen als Bewilligungsbehörden festgestellten Festbeträge um 20 Prozent erhöht werden. Grundlage dabei bildet, dass die Fahrzeuge mit einem einheitlichen Leistungsverzeichnis ausgeschrieben werden.
Die Förderfähigkeit setzt voraus, dass bei einer Sammelbestellung baugleiche Feuerwehrfahrzeuge des gleichen Fahrzeugtyps (z. B. TLF 4000), des gleichen Fahrgestells und des gleichen Aufbaus sowie die gleiche feuerwehrtechnische Beladung beschafft wird. Von einer gleichen feuerwehrtechnischen Beladung ist die Rede, wenn mindestens deren Anzahl und Verlastung einheitlich ist. Dies betrifft ebenso die Größe des Löschwassertanks, den Einbau von Dachmonitor oder von Schnellangriffseinrichtungen. Abweichungen der Beistellung oder Neubeschaffung der Beladung sind zulässig. Ebenso zulässig sind Abweichungen bei der Art und dem Hersteller der Atemschutztechnik. Somit sind in den Leitungsverzeichnissen entsprechende Beladelisten u. ä. vorzusehen.
Die Landesdirektion Sachsen wurde gebeten, jährlich eine Übersichtsliste zu erstellen und diese den Landkreisen zur Verfügung zu stellen.
Gemeinden können bei Fahrzeugbeschaffungen den erhöhten Festbetrag zum gemeindeübergreifenden Einsatz für Fahrzeuge nach Anlage 2 der Richtlinie Feuerwehrförderung beantragen, wenn sie den regelmäßigen gemeindeübergreifenden Einsatz des Fahrzeuges gewährleisten können. Ansprechpartner und genehmigende Stellen sind dafür die jeweiligen Bewilligungsbehörden bei den Landkreisen für kreisangehörige Gemeinden sowie die Landesdirektion für die kreisfreien Städte.
Eine Anschaffungsförderung einsatzunterstützender Hard- und Software-Produkte ist möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass die Landkreise im Benehmen mit dem SSG-Kreisverband selbst über die Priorisierung zu fördernder Maßnahmen entscheiden.
Auch die fachliche Auswahl von Software unterhalb der Ebene DISMA ist der kommunalen Seite selbst überlassen.
Die Richtlinie Feuerwehrförderung sieht für die Gemeinden ein unkompliziertes Beantragungs- und Nachweisverfahren vor. Die Formulare sind als Anlage Teil der Richtlinie Feuerwehrförderung.
Antragsberechtigt sind die jeweiligen Kommunen. Für die Gewährung des Pauschalbetrages der Angehörigkeit in der aktiven Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr ist alleinig die Angabe der Mitglieder in der Jahresstatistik Feuerwehr des Freistaates Sachsen (Stand 31.12. des Vorjahres) der jeweiligen Kommune ausschlaggebend.
Im Vordergrund des aufgenommenen Fördertatbestandes steht insbesondere die Ermittlung der Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren. Diese soll durch sachverständige externe Dritte auf der Basis softwaregestützter, wissenschaftlicher Berechnungsmodelle und unter Berücksichtigung der von der Arbeitsgruppe „Freiwillige Feuerwehren Sachsen 2020“ im Abschlussbericht unter Ziffer II „Bemessungsgrundlagen“ festgelegten Kriterien analysiert werden. Das SMI hat mit Schreiben vom 20. Februar 2017 Umsetzungshinweise veröffentlicht.
Im Doppelhaushalt 2021/2022 stehen für die Förderung kommunaler Modellprojekte keine Haushaltsmittel zur Verfügung.
Eine Förderung bei der Beschaffung von Leasing-Fahrzeugen oder dem Leasing bei Baumaßnahmen sieht die Richtlinie Feuerwehrförderung derzeit nicht vor. Dies ist darin begründet, dass dem SMI durch den Haushaltsgesetzgeber nur Mittel für Zuwendungen für Investitionen zur Verfügung gestellt wurden. Ausgaben für Leasinggeschäfte zählen nicht zu Investitionen der Kommunen, sondern zählen zu Ausgaben des laufenden Geschäfts.
Eine Förderung ist nach der Richtlinie Feuerwehrförderung auch für Feuerwehrfahrzeuge möglich, die nicht älter als fünf Jahre sind und zumindest über einen dem Fahrzeugalter angemessenen und funktionsfähigen Aufbau verfügen. Der Förderanteil für gebrauchte Feuerwehrfahrzeuge ist in Anlage 3 RLFw aufgeführt.
Antworten zu häufig gestellten Fragen zu Technik/Einsatz
Die Richtlinie Feuerwehrförderung enthält die Technische Richtlinie Mannschaftstransportwagen.
Darüber hinaus hat das SMWA mit Erlass vom 6. August 2018 eine allgemeine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO hinsichtlich Farbgebung und zusätzlicher Applikationen sowie nach § 47 Abs. 1 FZV über die Anbringung von hinteren Kennzeichen an Fahrzeugen der Feuerwehren erteilt. Mit diesem Erlass wurde die bis dahin geltende Regelung aufgehoben.
Mit Hilfe eines Betriebsstoffes (Harnstofflösung), der die Bezeichnung AdBlue ® trägt, erfolgt die Abgasnachbehandlung in Dieselfahrzeugen. Durch die Wärme im Abgasstrang wird AdBlue® in Ammoniak umgewandelt. Das Ammoniak wandelt die schädlichen Stickoxide in Stickstoff und Wasser um.
In einer vom Deutschen Feuerwehrverband veröffentlichten Fachempfehlung sind Hinweise zur Lagerung, zur Tankkontrolle, zum Fahrzeugbetrieb und zur Fahrzeugneubeschaffung formuliert.
Aus Sicht der Einsatztaktik sind Brände von Fahrzeugen mit (teil-) elektrischem Antrieb nicht grundsätzlich anders als Brände von Fahrzeugen mit anderen Antriebsarten zu behandeln. Die sächsischen Feuerwehren haben durch die ihnen vom Freistaat Sachsen kostenlos zur Verfügung gestellte Feuerwehr-App „FwA 16/2“ die Möglichkeit, mittels Kennzeichenabfrage zügig, auch bereits auf der Anfahrt, das fahrzeugtypenspezifische Rettungsdatenblatt einzusehen, um so besondere, fahrzeugseitig bestehende Gefahren zu erkennen, die eine Brandbekämpfung oder eine Personenrettung erschweren könnten. Im Rettungsdatenblatt finden sich auch Hinweise zum Hochvoltsystem, so dass ein relativ gefahrloses Vorgehen möglich ist.
Lageabhängig sind durch die Feuerwehren geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zur Einsatzbewältigung zu treffen. Sofern ein Fahrzeugbrand vorliegt oder zu erwarten ist, werden Maßnahmen zum Löschen des Brandes oder/und dem Schutz der unmittelbaren Umgebung eingeleitet. Sofern von den Feuerwehren eingeschätzt wird, dass die für Fahrzeugbrände erforderliche Löschwassermenge die in den Fahrzeugen mitgeführten Mengen übersteigt, sind Löschwasserentnahmestellen zu nutzen oder wasserführende Einsatzmittel nachzufordern. Im Rahmen der von den örtlichen Brandschutzbehörden verantworteten Alarm- und Ausrückordnungen sowie der Einsatzpläne können entsprechende Einsatzmittel vorgeplant werden.
Die derzeit vorhandenen Einsatzmittel der Feuerwehren, insbesondere genormte Einsatzfahrzeuge und deren feuerwehrtechnische Beladung, werden als grundsätzlich ausreichend für die Bewältigung von Fahrzeugbränden und damit auch von Bränden von Fahrzeugen mit (teil-)elektrischem Antrieb eingeschätzt.
Der Einsatz ergänzender Einsatzmittel, wie Wärmebildkameras oder elektrisch isolierende schmiegsame Abdeckungen für beschädigte Hochvoltleitungen oder -komponenten, werden grundsätzlich als sinnvoll erachtet. Der Freistaat Sachsen unterstützt die örtlichen Brandschutzbehörden bei der Beschaffung von Einsatzmitteln durch Zuwendungen aus der Richtlinie Feuerwehrförderung.
Die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen (LFS) in Nardt hat auf ihrer Homepage Hinweise zu herunterladbaren Schulungsunterlagen der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e. V. (vfdb) und zu einer Fachinformation der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) veröffentlicht. Die LFS ist durch die Mitarbeit in Gremien des vfdb und der DGUV an der Aktualisierung und Überarbeitung dieser Materialien beteiligt. Die Unterlagen der vfdb und der DGUV sind auch Lehrinhalt in entsprechenden Lehrgängen an der LFS und können in der Standortausbildung genutzt werden.
Einen speziellen Lehrgang, bei dem ausschließlich die Brandbekämpfung an Fahrzeugen mit (teil-)elektrischem Antrieb geschult wird, bietet die LFS nicht an. Im Rahmen der Lehrgänge L140 (Technische Hilfeleistung gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift 2) und L341 (Fortbildung Technische Hilfeleistung) ist die Thematik seit dem Jahr 2018 Gegenstand der Ausbildung. Im Rahmen des Lehrgangs L105 (Brandoberinspektor) wird ein explizit aufgeführter eigener Unterrichtsblock hierzu angeboten. Die technische Ausstattung für die Schulungen der Führungs- und Einsatzkräfte an der LFS wird gegenwärtig durch die Nutzung eines Fahrzeugmodells mit elektrischem Antrieb maßgeblich unterstützt.
Die Kommunen haben im Rahmen ihrer Aufgaben als örtliche Brandschutzbehörde eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende ausreichende Löschwasserversorgung sicherzustellen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SächsBRKG). Soweit dem Trinkwasserrohrnetz nicht genügend Löschwasser entnommen werden kann und natürliche und künstliche Gewässer nicht vorhanden sind oder nicht ausreichen, muss die Löschwasserversorgung durch Löschwasserteiche, -brunnen oder unterirdische Löschwasserbehälter ergänzt werden. Für diese Bedarfsbetrachtung verwenden die Gemeinden das Arbeitsblatt W 405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) als Richtwert.
Auch für die Erklärung einer dauerhaft gesicherten Löschwasserversorgung in einem bauordnungsrechtlichen Verfahren sind die Kommunen zuständig. Mit Bezug zu o. g. Arbeitsblatt regelt die Verwaltungsvorschrift des SMI zur Sächsischen Bauordnung in Ziffer 14 wie folgt:
„Die Richtwerte über die ausreichende Bemessung sind Arbeitsblatt W 405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) aufgeführt. Bei Unterschreitung der Richtwerte des Arbeitsblatts W 405 ist die erforderliche Wassermenge mit der örtlichen Brandschutzbehörde abzustimmen“.
Verwaltungsvorschrift des SMI zur Sächsischen Bauordnung
Ergänzende Regelwerke sind die DIN-Vorschriften insb. für künstlich angelegte Löschwasserentnahmestellen nach DIN 14 210, DIN 14 220 und DIN 14 230.
Bestimmte Gebäude können im Freistaat Sachsen auf Grundlage der als Technische Baubestimmung eingeführten Musterindustriebaurichtlinie aus dem Jahr 2014 beurteilt werden. In diesem Fall sind bei der Löschwasserversorgung die Angaben von Nummer 5.1 der Muster-Industriebau-Richtlinie 2014 zu beachten. Die Vorschrift ist abrufbar unter www.is-argebau.de.
Die Kommunen sind aufgefordert, bereits die Erschließung neuer Gebiete so zu planen, dass eine den örtlichen Gegebenheiten ausreichende Löschwasserversorgung (auch unabhängig vom öffentlichen Trinkwassernetz) gewährleistet wird.
Die Errichtung von künstlich angelegten Löschwasserentnahmestellen nach DIN 14 210, DIN 14 220 und DIN 14 230 sowie die Herstellung der DIN-Konformität bereits bestehender Löschwasserentnahmestellen wird im Rahmen der Richtlinie Feuerwehrförderung durch den Freistaat Sachsen unterstützt.
Ergänzend wird drauf hingewiesen, dass der Deutsche Feuerwehrverband eine Fachempfehlung zur Löschwasserversorgung aus Hydranten in öffentlichen Verkehrsflächen zum kostenfreien Herunterladen bereitstellt.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Feuerwehr-App
Die FwA 16/2-Feuerwehr-App bietet aus lizenzrechtlichen Gründen den vollen Funktionsumfang nur mit einem gültigen Login. Jeder Gemeinde in Sachsen wurde vom Staatsministerium des Inneren (SMI) ein iPad Air 2 und ein Begleitschreiben zugestellt. Das Schreiben enthält die initial vergebenen Login-Daten (Nutzername und Passwort).
Die Daten dienen auch als Login für die Website. Auf der Website kann das Passwort geändert werden.
Sollten Ihre Login-Daten abhandengekommen sein, können Sie Ihr Passwort zurücksetzen lassen. Falls der Kontoname bekannt ist, kann das Onlineformular unter folgendem Link verwendet werden:
Andernfalls füllen Sie dazu das entsprechende Formular auf unserer Website aus und schicken Sie es an die angegebene Adresse im SMI. Nach Prüfung auf Rechtmäßigkeit Ihres Antrags erhalten Sie ein neues Passwort.
Wenn Sie die App mit einem eigenen Gerät in vollem Umfang benutzen wollen, müssen Sie dieses im SMI registrieren lassen. Neue Geräte müssen im Eigentum der Gemeinde sein. Private Geräte sind nicht zugelassen, da bspw. eine Kennzeichenabfrage nicht von einer Privatperson durchgeführt werden darf. Das Formular für die Registrierung finden Sie im Handbuch unter folgendem Link:
Alternativ finden Sie die Formulare im Folgenden:
Alle nicht an Lizenzen gebundenen Module können (unter Umständen eingeschränkt) verwendet werden. Es stehen folgende Module zur Verfügung: Gefahrgüter (nur ERI-Cards, keine GSBL) und Atemschutzüberwachung (keine Synchronisierung mit Server). Daten, die im Gast-Modus erstellt werden, liegen nur temporär vor und werden bei einem vollwertigen Login gelöscht.
Aktuell sind folgende Mindestanforderungen für die Beschaffung erforderlich:
- Unterstützung iOS basierter Programme
- Bildschirmdiagonale mehr als 9 Zoll
- Speicherkapazität mind. 16 GB
- WLAN
- Bluetooth 4.0
- LTE/UMTS
- Assisted Global Positioning System
- 64 Bit Prozessor (mind. A8X Prozessor)
- Hochauflösende Kamera (mind. 8 MegaPixel)
- Ladekabel und Netzteil
Im Wesentlichen haben sich die Mindestanforderungen nicht geändert (außer, dass inzwischen mindestens iOS 13 vorausgesetzt wird).
Das Gerät braucht jedoch nicht unbedingt LTE/UMTS (Cellular), es sei denn, es soll auch unterwegs eine Internetverbindung genutzt werden können (wie z. B. für die Kennzeichenabfrage).
Die App kann auf Tablets mit iOS- sowie mit Android-Betriebssystem genutzt werden.
Wenn Hydranteninformationen in digitaler Form vorliegen (Excel-Tabelle, CSV, GIS), können diese durch die Kollegen des Supports der FwA in das System der FwA 16/2 importiert werden. Schicken Sie dazu eine E-Mail an support+sachsen@feuer.app mit dem Datensatz. Der Support meldet sich bei Ihnen, sobald die Informationen auf die FwA-Server übernommen wurden. Nach einer anschließenden Datenaktualisierung in der FwA 16/2 stehen die übergebenen Hydranten dann auch in der App zur Verfügung.
Hydrantendaten Ihres Kontos können bequem über die FwA-Webseite exportiert werden.
Es stehen zwei Möglichkeiten zur Weitergabe zur Verfügung:
1. Der Datensatz kann als Excel-kompatible CSV-Datei heruntergeladen werden.
2. Zur automatischen Bereitstellung an Dritte kann unsere Schnittstelle (API) verwendet werden. Auf der Webseite lassen sich die dafür notwendigen Schlüssel erstellen. Bisher wird diese Freigabe von folgenden Diensten unterstützt: MobiKat
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Rettungsdienst
Im Falle eines Notrufes ist die Beachtung der 5-W-Fragen wichtig:
Was ist geschehen?
Wo ist es passiert?
Wie viele Verletzte gibt es?
Welcher Art sind die Verletzungen?
Warten auf Rückfragen?
Die Kosten werden in der Regel von der jeweiligen Krankenversicherung des Patienten übernommen.
In Sachsen beauftragen die Landkreise, kreisfreien Städte und Rettungszweckverbände private Hilfsorganisationen und auch andere private Unternehmen mit der Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport. Für die Durchführung der Luftrettung schließt der Freistaat Sachsen mit Luftrettungsunternehmen Verträge.
Der Rettungsdienst wird über die europaweite Notrufnummer 112 alarmiert. Welches Rettungsmittel eingesetzt wird, entscheidet der Leitstellendisponent.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Psychosozialen Notfallversorgung
Der Begriff Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV) beinhaltet die Gesamtstruktur und die Maßnahmen der Prävention sowie der kurz-, mittel- und langfristigen Versorgung im Zusammenhang von belastenden Notfällen bzw. Einsatzindikationen. Zu den Zielen gehören die Prävention von psychosozialen Belastungsfolgen, die Früherkennung von psychosozialen Belastungsfolgen nach belastenden Situationen und die Bereitstellung von adäquater Unterstützung für Betroffene und Einsatzkräfte zur Erfahrungsverarbeitung sowie die angemessene Behandlung von Traumafolgestörungen.
Wenn Sie Interesse daran haben, sich ehrenamtlich in der PSNV in Sachsen zu engagieren, können Sie sich auf der Internetseite der Krisenintervention und Notfallseelsorge Dresden e. V. näher über die verschiedenen Arten der Mitgliedschaft im Verein und dessen Voraussetzungen informieren:
Krisenintervention und Notfallseelsorge Dresden e. V.
Auch die Hilfsorganisationen DRK, ASB, Malteser und Johanniter sowie der Landesverband PSNV Sachsen e. V. bieten auf den einschlägigen Internetseiten Informationen zur aktiven Mitgliedschaft im Verein an.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Wasserrettung und Bergwacht
Die Wasserrettungsdienste sind Bestandteil des Rettungsdienstes und unterstehen, soweit diese Aufgaben der Notfallrettung wahrnehmen, der Rechtsaufsicht der Landesdirektion Sachsen. Notfallrettung ist die in der Regel unter Einbeziehung von Notärzten erfolgende Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen bei Notfallpatienten, die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung in das für die weitere Versorgung nächstgelegene geeignete Krankenhaus oder die nächstgelegene geeignete Behandlungseinrichtung. Zuständige Aufgabenträger sind die Rettungszweckverbände und die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit diese sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben. Die Aufgabenerfüllung wird durch die großen Landesverbände des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) sowie der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft sichergestellt.
Darüber hinaus erfüllen die Wasserrettungsdienste auch zahlreiche Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes.
Von der Notfallrettung zu unterscheiden, ist die allgemein Gewässersicherung im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge bzw. Gefahrenabwehr (u.a. Aufsicht an Badegewässern). Hier obliegt es grundsätzlich dem jeweiligen Eigentümer, Besitzer oder Betreiber einer solchen Liegenschaft bzw. Anlage im Rahmen der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge tragen, Dritte vor etwaigen Schäden zu bewahren. In welcher Art und Weise der jeweilige Eigentümer, Besitzer oder Betreiber einer solchen Liegenschaft bzw. Anlage dieser Verpflichtung nachkommt, liegt in dessen Verantwortungssphäre.
Weitere Informationen zu Aufbau, Struktur und Aufgabenbereichen finden Sie jeweils unter nachstehendem Link:
Die Bergwacht ist Bestandteil des Rettungsdienstes und untersteht, soweit diese Aufgaben der Notfallrettung wahrnimmt, der Rechtsaufsicht der Landesdirektion Sachsen. Notfallrettung ist die in der Regel unter Einbeziehung von Notärzten erfolgende Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen bei Notfallpatienten, die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung in das für die weitere Versorgung nächstgelegene geeignete Krankenhaus oder die nächstgelegene geeignete Behandlungseinrichtung. Zuständiger Aufgabenträger sind die Rettungszweckverbände und die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit diese sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben. Die Aufgabenerfüllung wird durch die Bergwachtsektionen des Deutschen Roten Kreuzes als Leistungserbringer sichergestellt.
Darüber hinaus erfüllt die Bergwacht auch zahlreiche Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes.
Weitere Informationen zu Aufbau, Struktur und Aufgabenbereichen finden Sie auf der Seite der DRK Bergwacht Sachsen:
Beim Kleeblattkonzept handelt es sich um ein zwischen dem Bund und den Ländern auf Grund der besonderen pandemischen Lage im Frühjahr 2020 abgestimmtes organisatorisches Fachkonzept zur bundesweiten Verlegung von intensivpflichtigen COVID-19-Patienten. Ziel des von Bund und Ländern gemeinsam entwickelten Kleeblattsystems ist es, eine zügige Verlegung von intensivmedizinisch behandlungspflichtigen COVID-19-Patienten insbesondere dann zu gewährleisten, wenn lokale und regionale medizinische Versorgungsstrukturen überlastet sind und eine angemessene Versorgung der Patienten nicht mehr sichergestellt werden kann. Zu diesem Zweck haben sich mehrere Bundesländer jeweils zu einem Kleeblatt zusammengeschlossen und aus ihrem Kreis ein Land als zentralen Ansprechpartner bestimmt. Insgesamt gibt es sechs Kleeblätter. Der Freistaat Sachsen bildet zusammen mit Berlin und den Ländern Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen das Kleeblatt Ost.
Aufgrund des Krieges in der Ukraine wurde das Kleeblattkonzept 03/2022 dahingehend ergänzt, dass unter Nutzung der Kleeblatt-Strukturen auch Verlegungen von Patienten aus der Ukraine auf Grundlage dieser organisatorischen Strukturen möglich sind.
Weitere Informationen zum Kleeblattkonzept finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe:
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur SächsBRKG-Novelle, Bereich Brandschutz
Das Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647) wurde zuletzt durch das Gesetz vom 8. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 2) geändert und am 19. Januar 2024 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Die ab 20. Januar 2024 geltende Fassung kann unter REVOSax Landesrecht Sachsen - SächsBRKG abgerufen werden. Maßgebliche Dokumente der Parlamentsbefassung sind unter Der Sächsische Landtag - EDAS (sachsen.de) einsehbar. Verwiesen wird hier insbesondere auf den Gesetzentwurf der Staatsregierung (Drs. 7/13269) und die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Inneres und Sport (Drs. 7/15073). Die Antworten auf die nachfolgenden Fragen erfolgten auf Basis der in diesen Dokumenten enthaltenen Gesetzesbegründung. Die Inhalte der Gesetzesbegründung wurden hierfür geringfügig redaktionell angepasst.
In § 2 Abs. 2 Satz 4 SächsBRKG wird das Großschadensereignis gesetzlich definiert.
Das Großschadensereignis wurde als eigene Ereigniskategorie aufgrund der Erfahrungen der Waldbrandereignisse des Jahres 2022 und der damit zu Tage getretenen Herausforderungen in der Vorbereitung und bei der Bekämpfung von großen und lang andauernden Schadenslagen für den Bereich Brandschutz in das Gesetz aufgenommen und neu definiert. Dies soll die Effektivität der Bekämpfung von größeren Schadensereignissen gewährleisten. Das Großschadensereignis umfasst jedoch nicht nur Brände, es können z. B. auch größere Chemieunglücke oder großflächige Sturmereignisse sein. Die Regelung dient auch der Abgrenzung zu § 14 Abs. 1.
Hochwasserlagen sind nicht als Großschadensereignis einzustufen. Insofern gelten die spezialgesetzlichen Regelungen, unter anderem §§ 84 ff. des Sächsischen Wassergesetzes.
Der Kernprozess ist in den Paragrafen 49, 49a, 65 und 69a beschrieben:
- Information des Landratsamtes über ein mögliches Ereignis durch die örtliche Einsatzleitung nach § 49 Abs. 1 SächsBRKG
- Feststellung des Großschadensereignisses und Übernahme der Einsatzleitung durch den Kreisbrandmeister mit Unterstützung einer administrativ-organisatorischen Komponente im Landratsamt, ggf. mit personeller Unterstützung des Freistaates nach § 49a SächsBRKG
- Grundprinzip: Kostentragung der Gemeinden nach § 65 Abs. 2 SächsBRKG
- Zuweisungen des Freistaates für Gemeindekosten nach § 69a Abs. 1 SächsBRKG
Mit der Regelung in § 49a Abs. 1 SächsBRKG zur Anordnung der Übernahme der Einsatzleitung durch den Kreisbrandmeister bei Großschadensereignissen wird die bereits bestehende Aufgabe der unteren BRK-Behörde, die kreisangehörigen Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, konkreter ausgeformt. Dadurch besteht, insbesondere für die Gemeinden, Regelungsklarheit im Hinblick auf die feuerwehrfachlich effiziente Bekämpfung des Großschadensereignisses. Mit der Einrichtung einer Führungsunterstützungseinrichtung wird zudem die bereits bestehende Aufgabe der unteren BRBK-Behörde nach § 7 Abs. 1 Nr. 11 SächsBRKG konkretisiert. Die Information der Gemeinden über die vorgenommenen Maßnahmen durch die untere BRK-Behörde dient dazu, die Führungsstrukturen für den Einsatz im konkreten Ereignisfall zu verdeutlichen.
Bei einem Großschadensereignis, welches über das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt hinausgeht, kann die Landesdirektion als obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Einsatzleitung abweichend bestimmen. Die Regelung dient ähnlich wie § 49 Abs. 6 SächsBRKG der effizienten Bekämpfung von Großschadensereignissen und schafft hierzu einen rechtlichen Rahmen für eine Notzuständigkeit für unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr im Verzug im Sinne des § 3 Abs. 4 VwVfG.
Speziell: Zuweisungen des Freistaates
Im Zusammenhang mit Großschadensereignissen und Großeinsätzen der Feuerwehr wurde eine Unterstützung durch den Freistaat eingeführt, um die einzelne kreisangehörige Gemeinde vor einer Überforderung durch die anfallenden (sonst uneinbringlichen) Einsatzkosten zu schützen, welche sie nach §§ 64 und 65 zu tragen hat. Zugleich wird damit auch eine Forderung des Sächsischen Landtags nach Entlastung der Kommunen von hohen Kosten für größere Einsätze unterhalb der Katastrophenschwelle umgesetzt (vgl. Ziffer III, Nummer 1, Anstrich 3 des Entschließungsantrages LT-Drs. 6/17769 zu LT-Drs. 6/17671). Die Durchführung des Abrechnungsverfahrens bei Großschadensereignissen erfolgt durch die untere BRK-Behörde als Unterstützung der beteiligten kreisangehörigen Städte und Gemeinden, insbesondere auch, um die angefallenen Kosten sachgerecht zu bündeln.
Weitere Erläuterungen finden Sie hier.
§ 6 Abs. 2 SächsBRKG legt fest, dass die Aufgaben nach Absatz 1 im Wege der kommunalen Zusammenarbeit erfüllt werden können. Mit dieser Regelung wird insgesamt die Möglichkeit der kommunalen Zusammenarbeit auch hinsichtlich der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 SächsBRKG verdeutlicht.
Grundsätzlich sind die Gemeinden und Landkreise zur selbständigen und eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet. Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit der Gemeinden und Landkreise ist dabei eine wichtige kommunale Handlungsoption, bei der die Eigenständigkeit und Identität der Kommunen erhalten bleibt. Insoweit können schon bisher viele Aufgabenbereiche im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit erledigt werden. Nunmehr gilt dies ausdrücklich auch für die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 2 (vgl. auch § 15 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG). Je nach Aufgabengebiet können durch die kommunale Zusammenarbeit finanzielle Ressourcen freigesetzt oder auch Serviceleistungen für die Bürger verbessert werden. Es liegt in der Entscheidung der Kommunen, zwecks Sicherung der Tageseinsatzbereitschaft mittels Stützpunktfeuerwehren die Handlungsspielräume zur kommunalen Zusammenarbeit zu nutzen, indem sie ihre Kräfte zur Erfüllung der Aufgaben im Brandschutz bündeln.
Soweit ein Zweckverband mit der Aufgabe der Aufstellung einer Feuerwehr beauftragt ist, ist er berechtigt, Wappen und Flagge zu führen. Damit sind die feuerwehrtechnischen Bediensteten anhand der Ärmelabzeichen im Einsatz eindeutig zu identifizieren (vgl. § 15 Abs. 6 SächsBRKG).
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SächsBRKG sind die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden für die Planung, Organisation und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen der öffentlichen Feuerwehren im Einvernehmen mit den Gemeinden sachlich zuständig.
Diese Regelung dient der Klarstellung, dass die auch in § 3 SächsFwVO zum Ausdruck gebrachte Ausbildungsdurchführung im umfassenden Sinne gemeint (war und) ist. Hierzu werden die weiteren wesentlichen Elemente der Ausbildung, nämlich Planung und Organisation ergänzt. Dies bedeutet konkret, dass hierzu – neben der eigentlichen Durchführung der Veranstaltung durch Kreisausbilder – die Ausbildungsbedarfsabfrage, die Terminfindung, das Teilnehmermanagement, die Objektbereitstellung, die Lehr- und Lernmaterialbereitstellung, die Ausbildergewinnung und -qualifikation, die Dokumentation und auch die Qualitätssicherung gehören. Klarstellend wird zudem auf die Formulierung, „Ausbildungsmaßnahmen, die das gemeindeübergreifende Zusammenwirken der öffentlichen Feuerwehren zum Gegenstand haben“ verzichtet, weil diese Formulierung inhaltliche Unklarheit in der Praxis bewirkt hat.
Dem Freistaat war und ist – gerade auch mit Blick auf die Vorgaben der FwDV 2, die lediglich bei der (dem Truppmann Teil 1-Lehrgang folgenden) Truppmann-Teil 2-Ausbildung die Vermittlung standortbezogener Kenntnisse fordert (FwDV 2, Seite 9, 24) – die Ausbildung der Feuerwehrangehörigen zu fachlich umfassend tätigen und unabhängig von örtlichen Verhältnissen agierenden Einsatzkräften wichtig. Damit ist ein sowohl gemeindeübergreifendes als auch überörtliches Wirken und Zusammenwirken gemeint. Dies zeigen die im Freistaat Sachsen eingeführte FwDV 2, die darauf aufbauenden landeseinheitlichen Ausbildungsunterlagen der LFS für insbesondere die Truppmann- und Truppführerausbildung sowie die Förderung nur genormter und damit universell (gemeindeübergreifend bzw. überörtlich) kombinierbarer Einsatzmittel. Eine solches Zusammenwirken findet aktuell in der Praxis insbesondere durch einen verzahnten/ integrierten Einsatz im Interesse der effizienten Einsatzbewältigung statt (Beispiel: Atemschutztrupps werden von mehreren Löschfahrzeugen mehrerer Gemeinden zusammengefasst, um der Lage angemessene Angriffs- und Sicherheitstrupp-Ressourcen einsetzen zu können). Dieses einheitliche Vorgehen im Einsatz führt zudem zu einem Zugewinn in Bezug auf die Unfallverhütung für die Einsatzkräfte. Insbesondere im ländlichen Raum tagsüber, aber auch bereits in Gemeinden mit zentralörtlichen Funktionen nach Landesentwicklungsplan werden Einsatzlagen, die man der täglichen Gefahrenabwehr zuordnet (z. B. Einsatzstichworte: Brand oder TH mittel, mehrere Personen oder TH mittel Autobahn), durch ein Zusammenwirken von Einheiten mehrerer Gemeinden bearbeitet, weil die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SächsBRKG, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige öffentliche Feuerwehr vorzuhalten, den Gemeinden im Rahmen ihrer Brandschutzbedarfsplanungskompetenz den Spielraum für gemeindeübergreifende Ansätze bietet. Mit der Einvernehmensregelung sollen die Gemeinden berücksichtigt werden, die auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und ihres Ausbildungsbedarfs die Aufgaben der Ausbildung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 allein bewältigen wollen bzw. ansonsten die landkreisseitigen Angebote „ausbuchen“ würden. Grundsätzlich könnte mit Blick auf die Ausbildungsinhalte der FwDV 2 – bis auf die o. g. Truppmann-Teil 2-Ausbildung – die gesamte, nicht an der LFS stattfindende Ausbildung, die in Form von Lehrgängen stattfindet, auf Kreisebene geplant, organisiert und durchgeführt werden, um Effizienz- und Qualitätsgewinne sowie Einheitlichkeit zu erreichen. Unbenommen besteht die Zuständigkeit der Gemeinden für die Fortbildung (nach Lehrgangsabsolvierung) weiter, vgl. auch FwDV 2, Seite 7, Ziffer 1.10.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 SächsBRKG sind die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden für die Ermittlung überörtlicher Gefahrenpotenziale, die den Einsatz der Feuerwehren, insbesondere bei Großschadensereignissen, erforderlich machen können, auf Basis der Zusammenfassung und Ergänzung der gemeindlichen Risikoanalysen sowie für die Festlegung der notwendigen Beschaffung von auch überörtlich einzusetzenden Einsatzmitteln gemeinsam mit den Gemeinden zuständig.
Die Regelung ist im Zusammenklang mit § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG zu sehen. Aufgrund des Prüfauftrags aus dem Koalitionsvertrag zur Einrichtung von Stützpunktfeuerwehren wird dabei in Weiterentwicklung des Ergebnisses des Abschlussberichts der Arbeitsgruppe „Freiwillige Feuerwehren Sachsen 2020“ aus dem Jahr 2014, Seite 70ff., (unter: www.bevoelkerungsschutz.sachsen.de/download/Abschlussbericht_der_AG_FF_Sachsen_
2020.pdf) die Möglichkeit verdeutlicht, dass zur Sicherstellung der Tageseinsatzbereitschaft im Rahmen der Kreisbrandschutzbedarfspläne gegebenenfalls auch eine verstärkte kommunale Zusammenarbeit, etwa im Rahmen von Zweckvereinbarungen oder der Bildung von Zweckverbandsfeuerwehren möglich ist. Das erfordert, dass taktische Feuerwehreinheiten in (mindestens) Zugstärke zur Verfügung stehen, einschließlich aller notwendigen Funktionen (in Doppelbesetzung) mit den erforderlichen Einsatzmitteln, um die Einsatzbereitschaft an 24 Stunden eines jeden Tages abzusichern, wobei sie auch planmäßig für den überörtlichen Einsatz vorgesehen sind. Unterstützungseinheiten in diesem Sinne, auch mit hauptamtlichen Kräften, die insbesondere am Tage neben den Freiwilligen Feuerwehren den Brandschutz gewährleisten, können im Einzelfall sinnvoll sein. Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden muss insofern als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber den örtlichen Brandschutzbehörden durch entsprechende Beratung auf eine Abhilfe hinwirken, wenn bei der überörtlichen Brandschutzbedarfsplanung strukturelle Probleme bei der Aufgabenerfüllung festgestellt werden. Hier sind im Einzelfall auch die Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit mit in Betracht zu ziehen, um eine dauerhaft Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Aufgrund der Einführung der Ereigniskategorie Großschadensereignis dient die Kreisbrandschutzbedarfsplanung zudem der Vorbereitung der Bekämpfung von Großschadensereignissen.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG kann im Rahmen der Kreisbrandschutzbedarfsplanung zur Optimierung der Aufgabenerledigung, insbesondere hinsichtlich der dauerhaften Absicherung der Tageseinsatzbereitschaft sowie der Verfügbarkeit der besonderen Einsatzmittel, die kommunale Zusammenarbeit, auch in Form von Stützpunktfeuerwehren, geprüft werden.
Die untere BRK-Behörde muss als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde im Fall von im Rahmen der überörtlichen Brandschutzbedarfsplanung festgestellten strukturellen Problemen bei der Aufgabenerfüllung gegenüber den örtlichen Brandschutzbehörden durch entsprechende Beratung auf eine Abhilfe hinwirken. Hier sind im Einzelfall auch die Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit mit in Betracht zu ziehen, um eine dauerhaft sichere Aufgabenerfüllung sicherzustellen.
Gemeinden können Einheiten ihrer Gemeindefeuerwehr dann als Stützpunktfeuerwehr im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit einrichten, wenn ihre Gemeindefeuerwehr über eine geeignete personelle Besetzung und eine geeignete Ausstattung verfügt und sowohl eigene Aufgaben vollumfänglich, als auch die Aufgaben einer Unterstützungs- oder Ergänzungseinheit im überörtlichen Ausrückebereich erfüllen kann. Stützpunktfeuerwehren unterstützen, insbesondere die Gemeindefeuerwehren mit beschränkter Tageseinsatz-bereitschaft und bilden so eine verlässliche Unterstützungs- und Ergänzungseinheit mit einsatzrelevanten Funktionen (Führungskraft, Atemschutzgeräteträger, Bereitstellung regional vorgehaltener Spezialtechnik).
Die fortschreitende Digitalisierung von Aufgaben und Arbeitsprozessen führt zu Auswirkungen auf die nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr. Durch die Möglichkeit der Vernetzung von Geräten und Gegenständen kann somit auch eine Vernetzung von Einsatzkräften erfolgen, die diese benutzen. Damit soll erreicht werden, dass den Einsatzkräften zukünftig die notwendigen Informationen an jedem Ort zur Verfügung stehen, um diese bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
Die digitale Vernetzung spielt vor allem in Bereichen der Einsatzmittel und Einsatzstellen, aber auch in größeren Dimensionen eine wichtige Rolle. Beispiel für die Entwicklungsdimension und Perspektiven ist die Digitalisierung des Bauwesens durch Building Information Modeling (BIM). Durch diese kooperative Arbeitsmethodik erlangt die Feuerwehr als sowohl am Genehmigungsverfahren Beteiligte als auch für die Gefahrenabwehr Zuständige Informationen und Daten, die einsatzbezogen verarbeitet und dargestellt werden müssen, um Gefahrenabwehr zu optimieren bzw. überhaupt erst durchführen zu können.
Um die hier bestehenden Herausforderungen im Bereich der Datenbereitstellung und Vernetzung für die Einsatzkräfte, Führungsorganisation und Leitstellen zu begegnen sowie wirtschaftlich und organisatorisch angemessene Lösungen bereitzustellen ist es dem Freistaat Sachsen nunmehr möglich, diese landeseinheitlich zu steuern und zu betreuen.
Mit der Erstellung von Aus- und Fortbildungsunterlagen für die gemäß FwDV 2 von den Landkreisen, Städten und Gemeinden durchzuführenden Aus- und Fortbildungen durch die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule wird die landeseinheitliche dezentrale Aus- und Fortbildung unter Wahrung der Kommunalen Selbstverwaltung gestärkt.
Die Regelung verweist deklaratorisch auf die nach § 15 SGB VII (bereits) verbindlichen Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Zudem werden zukünftig die für die öffentlichen Feuerwehren geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDV) einheitlich durch das Staatsministerium des Innern als oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde eingeführt. Aktuell ist dies mit einer Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 4/2024 erfolgt. Damit wird insbesondere ein einheitliches Führungssystem als Grundlage für gelingende Führung in gemeindeübergreifenden Einsätzen aber auch in Katastrophenlagen sichergestellt.
§ 18 Abs. 1 Satz 4 SächsBRKG bestimmt, dass zu den Dienstpflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auch gehört, den Dienst unabhängig von Weltanschauung, Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben.
Jüngste politische Entwicklungen erfordern im Interesse der effektiven nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr eine Klarstellung, dass der ehrenamtliche Dienst in der Feuerwehr verpflichtend ein Dienst für alle in Not geratenen Personen ist, einschließlich der Erwartung, dass die Angehörigen der Feuerwehr respektvoll miteinander umgehen.
§ 18 Abs. 4 Satz 1 SächsBRKG wurde um eine Regelung erweitert, die bestimmt, dass Personen dann ungeeignet zum aktiven Feuerwehrdienst sind, wenn Sie im aktiven Feuerwehrdienst schwerwiegend gegen ihre Pflichten nach Absatz 1 Satz 4 verstoßen. § 18 Abs. 1 Satz 4 SächsBRKG bestimmt, dass zu den Dienstpflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auch gehört, den Dienst unabhängig von Weltanschauung, Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben.
Nach § 18 Abs. 4 Satz 2 SächsBRKG endet bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der aktive Feuerwehrdienst, wenn die Eignung nicht mehr gegeben ist. Die Mitgliedschaft in der Feuerwehr endet in den in Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Fällen festgestellter Ungeeignetheit, außer bei Bestellung unter Betreuung oder vorläufige Vormundschaft, wenn der Betreuer oder Vormund und Gemeindewehrleitung zugestimmt hat.
Dies erfolgte, um klarzustellen, dass die Freiwillige Feuerwehr eine öffentliche Feuerwehr ist, die zum Schutz der Allgemeinheit die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr bei möglichst uneingeschränkter Einsatzfähigkeit mit gewährleistet. Sie repräsentiert damit hoheitliches Handeln in einem Kernbereich staatlicher Eingriffsverwaltung. Dies setzt die Integrität der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowohl in strafrechtlicher als auch in persönlicher Hinsicht voraus. Schwerwiegende Verstöße führen daher nicht nur zu einem Ausschluss vom aktiven Einsatzdienst, sondern auch zum Ende der Mitgliedschaft in der Feuerwehr insgesamt.
§ 18 Abs. 6 Nr. 2 SächsBRKG sieht jetzt vor, dass eine Beendigung des aktiven Feuerwehrdienstes jetzt nicht nur bei schweren, sondern auch im Falle fortgesetzter Verstöße gegen die Dienstpflicht erfolgen kann.
Mit der Entscheidung über die Beendigung des aktiven Feuerwehrdienstes bei fortgesetzten Verstößen gegen Dienstpflichten besteht für Gemeinden die Möglichkeit, auch zu reagieren, wenn Feuerwehranghörige auf Dauer nicht ansprech- oder belehrbar sind in Bezug auf leichtere, aber regelmäßige Verletzungen ihrer Dienstpflichten.
Zwar besteht schon bisher für Kinderfeuerwehren, die als ‚andere Abteilung‘ nach § 18 Abs. 10 SächsBRKG gebildet wurden, gesetzlicher Versicherungsschutz (vgl. Erlass des SMI vom 2. Oktober 2015, Az.: 37-1510/77). Der neueingeführte § 18a SächsBRKG ermöglicht jedoch eine Regelungspräzisierung. Durch die selbständige Norm wird außerdem die besondere Bedeutung der Kinder- und Jugendfeuerwehren für einen zukunftssicheren Brandschutz betont. Um den Verwaltungsaufwand insbesondere in kleineren Gemeinden gering zu halten bzw. zu verringern, wurde die Möglichkeit einer kombinierten Abteilung aufgeführt. So kann die Verwaltung – nicht die Betreuung – weniger Kinder und Jugendlicher in einer kombinierten Abteilung auf ein notwendiges Mindestmaß reduziert werden. Zugleich wurde das Mindestalter von fünf Jahren, das mit Erlass des SMI vom 2. Oktober 2015, Az.: 37-1510/77 vorgegeben worden ist, zur Klarstellung in das Gesetz übernommen.
Durch die Erweiterungen in § 22 SächsBRKG auf Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes erfolgt eine umfassende Pflichten- und Qualifikationsbeschreibung, um die Gemeinden vor Kosten zu schützen, die entstehen, wenn Beteiligungen gar nicht oder nicht fachgerecht realisiert werden. Zwar sind bei baurechtlichen Genehmigungsverfahren auch die B-Plan-Verfahren eingeschlossen. Allerdings könnte man hierunter allenfalls die behördeninterne Beteiligung bei eigenen B-Planaufstellungsverfahren (auf dem eigenen Gemeindegebiet) fassen. Nachbargemeinden werden im sog. Beteiligungsverfahren einbezogen. Gleiches gilt bei übergeordneten Verfahren wie bei Planfeststellungsverfahren für z. B. Straßen- und Schienenstrecken. Insoweit sollte dieser Begriff Berücksichtigung finden, um diese Verfahren auch zu berücksichtigen. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach BImSchG ist zwar das bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren zugehöriger Verfahrenssteil. Allerdings soll die Beteiligung der Brandschutzbehörde nicht nur auf dieses abstellen. Eine Beurteilung nach rein baurechtlichen Grundsätzen griffe dann zu kurz, wenn bei einer immissionsschutzrechtlich relevanten Anlage, ggf. sogar einer Anlage, die unter die StörfallVO fällt, weitergehende Brandschutzanforderungen zu treffen sind, weil die gesetzlichen definierten Ziele beim Umgang mit Gefahrstoffen nicht anders zu erreichen sind (z. B. baurechtliche Bewertung einer Werkshalle nach Industriebaurichtlinie reicht beim Umgang mit Gefahrstoffen nicht aus). Daher umfasst die Regelung der Aufgaben in § 6 SächsBRKG die Beteiligung an Anhörungs-, Beteiligungs- und Genehmigungsverfahren vollständig und nicht nur in Bezug auf baurechtliche Genehmigungsverfahren. Dazu erfolgt keine Festlegung inhaltlicher Art, sondern eine verfahrensseitige Festlegung. Zur inhaltlichen Klarstellung (und Vermeidung einer Festschreibung der verfahrensseitigen Federführung) wird die Art der Stellungnahmen auf Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes eingeschränkt, wodurch die baurechtliche Bewertung mit umfasst ist.
Die Klarstellung der Duldungspflicht und der Mitwirkungserfordernisse ist erforderlich, um die Brandverhütungsschauverfahren auch auf Waldflächen abzusichern.
Mit der erweiterten Verordnungsermächtigung zu den Brandverhütungsschauen werden zur Verbesserung des Vollzugs der Brandschutzregeln für Sonderbauten und des Schutzes der sich in ihnen aufhaltenden Menschen wieder landesweit gleiche Verfahrens- und Bearbeitungsstandards möglich.
Die Regelung erfolgt in Umsetzung des Berichts der von der Staatsregierung eingesetzten Expertenkommission „Waldbrände Sommer 2022“. Im Interesse der Waldbrandprävention sollte nach dieser die Zuständigkeit für Brandverhütungsschauen bei zusammenhängenden und über mehrere Gemeindegebiete verlaufenden Waldgebieten bei der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst und Katastrophenschutzbehörden liegen. Dies sollte ebenfalls hinsichtlich von Waldgebieten, bei denen komplexe einsatztaktische Festlegungen notwendig sind, gelten (vgl. Ziffer 8.1.2 des Berichts der Expertenkommission).
Die Zuständigkeit der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden für die Durchführung der Brandverhütungsschau in Wäldern bezieht sich dabei auf Wald im Sinne des § 2 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist (SächsWaldG). Damit sind Brandverhütungsschauen hinsichtlich von kleineren Flächen, wie in § 2 Abs. 3 SächsWaldG benannt, nicht in den Aufgabenkatalog der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden einbezogen. Die erforderlichen Regelungen zu den Details der Brandverhütungsschau in Wäldern erfolgen zukünftig durch Rechtsverordnung.
Die Neuregelung in § 24 Abs. 3 SächsBRKG zur Weisungsabhängigkeit der Stellvertreter vom Kreisbrandmeister erfolgte, um einer Bitte des Sächsischen Landkreistages modifiziert nachzukommen. Zur Erweiterung des Vertretungsspielraums wurde die geografische Beschränkung gestrichen, auch, weil teilweise bereits eigeninitiativ seitens der Landkreise eingestellte hauptamtliche Stellvertreter die ehrenamtlichen Stellvertreter (landkreisweit) entlasten oder nicht mehr erforderlich machen. Soweit hauptamtliche Stellvertreter vorhanden sind, agieren sie nach hiesiger Kenntnis im Innenverhältnis als Verhinderungsstellvertreter im Sinne § 54 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO mit den entsprechenden Folgen auch für die Qualifikation. Ein vollständiger Ersatz des hauptamtlichen Kreisbrandmeisters ist durch ehrenamtliche Stellvertreter, auch wenn diese im Landratsamt arbeiten, nicht möglich. Verfügen Sie über die gleiche Qualifikation wie der Kreisbrandmeister dürften sie hauptamtliche Stellvertreter sein. Eine zeitliche Beschränkung der hauptamtlichen Stellvertreter erscheint wegen der arbeitsvertraglichen Ausgestaltungsmöglichkeiten nicht mehr erforderlich (vgl. Regelung in § 17 Abs. 2 SächsBRKG). Damit wird Verwaltungsaufwand in den Landratsämtern für die regelmäßigen Bestellungsverfahren eingespart. Die ehrenamtlichen Stellvertreter sollen weiterhin wegen der aus dem Ehrenamt herrührenden Beschränkungen (zeitlich, fachlich, fehlende hauptberufliche Qualifikation) den Kreisbrandmeister in den Aufgabenbereichen vertreten, die dieser ihnen fachlich oder geografisch zuweist. Daher ist – statt der bisherigen Formulierung zur Vertretung – eine sinngemäße Übernahme des Satzes 2 aus § 17 Abs. 3 SächsBRKG angebracht, die die bestehende Weisungsbefugnis des hauptamtlichen Kreisbrandmeisters gegenüber seinen (hauptamtlichen und ehrenamtlichen) Stellvertretern, insbesondere für das Ausmaß der Stellvertretung klarstellt.
Nach § 6 Abs. 1 SächsBRKG sind die örtlichen Brandschutzbehörden sachlich zuständig für die Einrichtung und Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit einer Führungsunterstützungseinrichtung für administrativ-organisatorische Aufgaben (à Verwaltungsstab). Nach § 6 Abs. 2 SächsBRKG kann auch diese Aufgabe im Wege der kommunalen Zusammenarbeit erfüllt werden.
Nach § 49 Abs. 1 Satz 4 SächsBRKG kann die Einsatzleitung eine örtliche oder im Einvernehmen mit anderen Gemeinden eine überörtliche Führungsunterstützungseinrichtung hinzuziehen.
Mit diesen Regelungsergänzungen wurde eine Bitte des Sächsischen Landkreistages, der AG Kreisbrandmeister und des Landesfeuerwehrverbandes Sachsen umgesetzt, um zu erreichen, dass zur Sicherstellung der hierarchischen Struktur bei Katastrophen, Großschadenslagen sowie andauernden Einsätzen die Kommunen ergänzend zu der operativen Leitung der Feuerwehr eine administrative Komponente in der Gemeinde installieren. Nur mit einer durchgängig bestehenden Führungsorganisation erscheint eine qualifizierte Ereignisbewältigung möglich. Grundlagen für diese Organisation bilden die Vorbereitungen und die Ereignisbewältigungsstruktur der örtlich betroffenen Gemeinde. Die Regelung soll auch bewirken, dass die örtliche, bisher nur auf freiwilliger Basis gebildete Struktur bei einer Gemeinde auch im Katastrophenfall die Aufgabenbewältigung wahrnimmt und Ansprechpartner für die Kreisebene ist. Mit einer Regelung im SächsBRKG zur grundsätzlichen Pflicht zur Vorhaltung einer administrativ-organisatorischen Komponente, gegebenenfalls im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit, wurde eine flächendeckend einheitliche Lösung geschaffen, die es im Vollzug auch tatsächlich erst möglich macht, überörtliche Führungssysteme flächendeckend zu etablieren. Auf kommunalen Eigeninitiativen basierende derzeitige Lösungen werden so auf eine gesetzliche Basis gestellt. Gemeinden können die Vorgaben der FwDV 100 zum Führungssystem bei größeren Lagen auch unterhalb der Katastrophenschwelle umsetzen und Verantwortung gezielt übernehmen. Damit wird eine Regelungslücke geschlossen.
Die neueingefügten Absätze 4 bis 6 in § 49 SächsBRKG bestimmen die Voraussetzungen für eine Einsatzübernahme durch den Kreisbrandmeister in bestimmten Szenarien. Im Falle eines großen Einsatzes wird die Kompetenz und Qualifikation der Einsatzleitung eines Kreisbrandmeisters benötigt. Die bisher gemäß § 49 Abs. 2 Satz 4 SächsBRKG bestehende Kann-Regelung zur Übertragung der Einsatzleitung von der Gemeindefeuerwehr an den Kreisbrandmeister wird so entsprechend weiterentwickelt, ohne die grundsätzlich dem Gemeindewehrleiter oder einer von ihm beauftragten Person vorbehaltene Aufgabe des Einsatzleiters in Frage zu stellen.
Im Bereich der Freiwilligen Feuerwehren ist regelmäßig damit zu rechnen, dass die vorher dazu bestimmten und befähigten Führungskräfte – arbeits- oder aus anderen Gründen abwesenheitsbedingt – nicht an der Einsatzstelle anwesend sein können. Dies führt zu einem zunächst nicht ausgleichbaren Defizit im Führungssystem. Um diesem zu begegnen, wurden in allen sächsischen Landkreisen auf der Ebene der Kreisbrandmeister funktionierende Systeme aufgebaut, die eine zügige Einsatzübernahme durch fachlich qualifizierte und mit den örtlichen Gegebenheiten grundsätzlich vertraute Führungskräfte (Kreisbrandmeister oder deren Stellvertreter) ermöglichen. Um das hier bestehende Defizit in der Führungsorganisation, welche Teil des Führungssystems ist, zu beseitigen, wurde eine transparente Regelung zur Einsatzübernahme geschaffen.
Die Änderungen nehmen Anregungen der kommunalen Seite auf, wonach einerseits der örtlichen Zuständigkeit Rechnung getragen wird sowie ein rechtlicher Rahmen für eine Notzuständigkeit für unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr im Verzug im Sinne des § 3 Abs. 4 VwVfG geschaffen wird. Daneben ist die Einsatzleitung zukünftig bei Großschadensereignissen zu übernehmen (§ 49a SächsBRKG). Neue Aufgaben der Landkreise sind damit nicht verbunden. Mit der gesetzlichen Pflicht zur Übernahme der Einsatzleitung unter vorgegebenen Parametern leistet der Kreisbrandmeister zukünftig (auch) Einsatzdienst. Die Pflicht der Kostentragung für diese Einsätze geht damit jedoch nicht auf den Landkreis über, da dieser die Einsatzleitung für den originär zuständigen Aufgabenträger wahrnimmt.
Zu beachten ist, dass bei einer Gefahrenlage, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt hinausgeht oder wegen ihrer Art oder ihres Ausmaßes abgestimmter Maßnahmen bedarf (und noch kein Großschadensereignis ist), die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Einsatzleitung abweichend bestimmen kann. Diese Regelung dient der effizienten Bekämpfung von derartigen Ereignissen und schafft hierzu einen rechtlichen Rahmen für eine Notzuständigkeit für unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr im Verzug im Sinne des § 3 Abs. 4 VwVfG.
Die in §§ 49 und 49a neu verankerte Möglichkeit für den Einsatzleiter, feuerwehrtechnische Bedienstete des Freistaates Sachsen im Sinne einer Führungsunterstützung während des Einsatzes einzubeziehen, soll einen wesentlichen Beitrag zu der zeitnahen Entlastung der kreisangehörigen Gemeinden von hohen Kosten für größere Einsätze unterhalb der Katastrophenschwelle (vornehmlich CBRN- und Waldbrandlagen) mit kostenseitigen Erfahrungswerten leisten, insbesondere durch Darstellung einsatztaktischer Optionen. Soweit sich durch die Einbeziehung feuerwehrtechnischer Bediensteter des Freistaates Sachsen hohe Einsatzkosten nicht vermeiden lassen, soll dieses Beteiligungserfordernis (mindestens durch telefonische Beratung) sowie die von staatlicher Seite erfolgte Prüffeststellung während des Einsatzes die formale Voraussetzung für die Durchführung eines zeitnahen Verfahrens im Nachgang zum Einsatz darstellen. Die Ausgestaltung des Verfahrens erfolgt untergesetzlich. Ziel ist hierbei, einen näher zu definierenden Teil der für die Gemeinden entstehenden Einsatzkosten auszugleichen, sofern ein Kostenersatzanspruch nach § 69 SächsBRKG nicht (vollständig) durchgesetzt werden kann und kein Katastrophenfall ausgerufen ist oder wird. Durch die Zuweisungen soll verhindert werden, dass die Gemeinde durch die ihr entstehenden Einsatzkosten dauernd in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt wird.
§ 61 Abs. 1 SächsBRKG regelt nunmehr auch die Verpflichtung, an Eignungsuntersuchungen teilzunehmen. Damit verbunden ist die Freistellung nach § 61 Abs. 3 SächsBRKG. Die Teilnahme an Eignungsuntersuchungen sind durch die Angehörigen dem Arbeitgeber oder Dienstherren rechtzeitig mitzuteilen. Nach § 62 Abs. 1 SächsBRKG erfolgt auf Antrag des Arbeitsgebers die Erstattung der in dieser Zeit erfolgten Lohnfortzahlung. Gleiches Prinzip erfolgt für Angehörige, die nicht Arbeitnehmer sind (vgl. § 62 Abs. 2 SächsBRKG).
Durch die gesetzliche Bestimmung des Einsatzbegriffs in § 69 Abs. 1 SächsBRKG wurde der Rahmen der zu tragenden Kosten verbindlich bestimmt. Da die Brandsicherheitswachen nicht über die IRLS alarmiert werden, wurde eine ausdrückliche Regelung dazu getroffen.
Mit der Neufassung des § 69 Abs. 2 SächsBRKG wurden die Tatbestände, die einen Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde begründen, entsprechend den neuen technischen Entwicklungen aktualisiert. Zu den inhaltlichen Neuregelungen im Einzelnen:
Zu Nummer 2.
Die Neufassung der Nummer 2 schließt eine Regelungslücke zur Erhebung des Kostenersatzes. Auch nicht mit dem Kraftfahrzeug verbundene Anhängerfahrzeuge bzw. Sattelauflieger können durch insbesondere Kühl- oder Heizungsanlagen in Betrieb sein und dadurch einen Brand auslösen.
Zu Nummer 3:
Mit der neuen Nummer 3 sind bei technisch bedingten Falschalarmen oder böswilligen Alarme im Rahmen eines bordeigenen Notrufsystems sowohl die Betreiber solcher Systeme als auch die Fahrzeughalter kostenpflichtig. Da automatische Notrufe oftmals von im Fahrzeug eingebauten Sensoren ausgelöst werden, gibt es nicht immer Betreiber solcher automatischen Notrufsysteme. Deshalb sind auch Halter von Fahrzeugen, von denen solche Falschalarme oder böswilligen Alarme ausgehen, kostenersatzpflichtig. Derartige Fehlalarme sind der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs zuzurechnen, für welche der Halter des Fahrzeugs einzustehen hat. Mit dieser Gesetzesänderung wird der Verordnung (EU) 2015/78 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typengenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG Rechnung getragen. Zur Konkretisierung, welche bordeigenen Notrufsysteme gemeint sind, wird im Gesetzestext auf Artikel 3 Nrn. 1 und 10 dieser Verordnung verwiesen. Bei einem „eCall“ handelt es sich um einen von einem bordeigenen System ausgehenden Notruf an die Rufnummer 112, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird. Nach der Verordnung sind „eCall über Drittanbieter-Dienste“ oder „TPS-eCall“ von einem bordeigenen System ausgehende Notrufe an einen Drittanbieter, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird.
Mit dieser Änderung wird auch der Haltung des Arbeitskreises V „Feuerwehrangelegenheiten, Rettungswesen, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung“ der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder gefolgt, der im Hinblick auf diese Verordnung (EU) 2015/78 den Ländern empfohlen hat, in ihren Brandschutzgesetzen oder Rettungsdienstgesetzen Regelungen zur Kostentragung und Alarmierung mit e-Call- und TPS-eCall-Notrufen zu treffen. Auch bei Fehlalarmen, die von ähnlichen automatischen Notrufsystemen ausgehen, besteht nunmehr ein Kostenersatzanspruch für die Gemeinden. Auch wenn noch nicht in allen Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen solche bordeigenen automatischen Alarmierungssysteme installiert sind, wurde die Kostenersatzregelung vorsorglich auch auf solche weiteren Fahrzeugkategorien ausgedehnt.
Zu Nummer 5 und 6:
Die Präzisierung der Regelungen der neuen Nrn. 5 und 6 erfolgten aufgrund der Erfahrungen der Praxis, wonach oftmals Brandmeldeanlagen durch unkritische Ereignisse, wie angebranntes Essen, ausgelöst werden. Die dadurch entstehenden Kosten bei den Gemeinden für Einsätze der Feuerwehr sind nach der Rechtsprechung nicht vom Verursacher zu übernehmen, da die Brandmeldeanlage bestimmungsgemäß arbeitet. Jedoch sind Brandmeldeanlagen und diesen in der Funktion ähnlichen Anlagen nach den einschlägigen technischen Regeln so zu planen, dass solche Fälle auszuschließen sind. Folglich handelt es sich um Kosten, die auf Planungsfehler zurückzuführen sind, die letztlich vom Eigentümer als Auftraggeber der Planung zu tragen sind.
Zu Nummer 6:
Von wider besserem Wissen oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen kann zumindest dann nicht ausgegangen werden, wenn Nachbarn einen ausgelösten Rauchwarnmelder in einer Wohnung wahrnehmen, objektiv nicht feststellen können, ob ein Täuschungsalarm vorliegt (z. B. keine Reaktion des Wohnungsinhabers nach z. B. Klopfen oder Klingeln an der Wohnungstür der betroffenen Wohnung) und im Anschluss die Feuerwehr alarmieren.
Absätze 4 ff.
Durch vereinfachte Kalkulationsregeln und die Festlegung von landesweit geltenden Stundensätzen für (einen Großteil der) Feuerwehrfahrzeuge im Rahmen der Verordnungsermächtigung soll zukünftig der gemeindliche Aufwand für die Kalkulation deutlich reduziert und die Rechtssicherheit in Streitfällen über die Kostenkalkulation erhöht werden.
Speziell zu Absatz 5:
Ausgehend von der Formulierung des § 69 Abs. 5 SächsBRKG lautet die Formel zur Berechnung der Personalkosten wie folgt:
(Erstattete und ersetzte Beträge nach § 62 SächsBRKG) + (Sonstige jährliche Kosten / Anzahl der Feuerwehrangehörige der Einsatzabteilung(en) / 50).
Aus der oben genannten Formel wird klar, dass sich der Halbsatz "die auf Grundlage von 50
Stunden je Feuerwehrangehörigem berechnet werden" nur auf die sonstigen Kosten bezieht.
Bei der Kalkulation sind die Mitglieder der Einsatzabteilungen zugrunde zu legen. Für die
Berechnung der sonstigen jährlichen Kosten sollten grundsätzlich die letzten 4-5 Jahre
zugrunde liegen. Im gleichen Turnus sind auch die Kosten anzupassen.
Zuwendungen des Freistaates nach Richtlinie Feuerwehrförderung, wie zum Beispiel für die PSA oder für die Mitgliedschaft in der Einsatzabteilung, sind bei der Kalkulation nicht zu berücksichtigen.
Bezüglich des nicht ausgerückten Personals ist Folgendes zu beachten:
Abrechnen kann man die Personenzahl, die zum Alarmierungszeitpunkt (ex-ante-Sicht) entsprechend der Ausrückeordnung für den Einsatz benötigt wird. Personen, die darüber hinaus angetreten sind, kann man nicht abrechnen. Nicht rechtmäßig wäre ein spezieller (reduzierter) Stundensatz für alle angetretenen Personen.
Weitere Erläuterungen finden Sie hier.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Sächsischen Feuerwehrverordnung
Der Koalitionsvertrag der derzeitigen Staatsregierung sieht vor, dass in der gemeinsamen Regierungsarbeit eine sprachliche Ausdrucksweise verwendet wird, die die Geschlechter gleichberechtigt sichtbar macht, ohne dabei die Verständlichkeit von Veröffentlichungen und Rechtsvorschriften zu beeinträchtigen. Grundlage hierfür sind das Handbuch der Rechtsförmlichkeit und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Personenstandsrecht. Um diesem Ziel gerecht zu werden, wurden im Rahmen der „1. Änderungswelle“ der SächsFwVO im gesamten Verordnungstext diese Anpassungen vorgenommen.
Beispiel: In § 13 Absatz 1 Nummer 1 SächsFwVO steht der Begriff „Gemeindewehrleitung“ für eine sprachlich zulässige Verkürzung für „Gemeindewehrleiter oder Gemeindewehrleiterinnen“. Es handelt sich nicht um ein Gremium, bestehend aus z.B. dem Gemeindewehrleiter und dessen Stellvertreter und den Ortswehrleitern. Dies wird sowohl aus Absatz 2 als auch aus § 17 Absatz 1 SächsBRKG deutlich.
Wesentliche inhaltliche Änderungen in der SächsFwVO sind:
- Anpassung der Höchstsätze der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige in bestimmten Funktionen
- Anpassung des Höchstsatzes für Verdienstausfall („Selbständige“) für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige im Feuerwehreinsatz
- Regelungen zu den Zuweisungen des Freistaates Sachsen bei großen Einsatzlagen und Großschadensereignissen
- Festsetzung der landeseinheitlichen Kostensätze für Feuerwehrfahrzeuge
- Bestimmung zur Durchführung der Feuerwehrstatistik als Landesstatistik
Darüber hinaus erfolgen Anpassungen im Bereich Rechtsförmlichkeit (Aktualisierung Rechtsnormverweise und geschlechterspezifische Formulierung). Weitergehende Änderungen erfolgen nicht im Rahmen der „1. Änderungswelle“.
Für den weiteren Jahresverlauf ist die Erarbeitung einer umfangreicheren Novelle der SächsFwVO vorgesehen („2. Änderungswelle“). Die hierfür erforderlichen umfangreichen Abstimmungen mit den kommunalen Landesverbänden und den Fachverbänden werden diesen frühzeitig angekündigt.
Zunächst entfällt die Vorlagepflicht bei den unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden, weil hierfür im SächsBRKG keine Rechtsgrundlage besteht. Der Informationsfluss und die Behördenzusammenarbeit ist durch die Generalklausel in § 3 Absatz 2 SächsBRKG gewährleistet. Darüber hinaus wurden im Absatz 1 keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen. Im Rahmen der „2. Änderungswelle“ soll eine umfängliche Anpassung der Regelungsinhalte erfolgen.
Neben der Berücksichtigung der geschlechtergerechten Sprache wurden die seit einiger Zeit bestehenden Änderungen im Beamtenrecht übernommen. Mit der Rechtsänderung ab April 2014 wurde der ursprüngliche feuerwehrtechnische Dienst als Fachrichtung Feuerwehr beschrieben. Zudem werden nur noch zwei Laufbahngruppen mit je zwei qualifikationsbezogenen Einstiegsebenen geführt. So wird der ehemals einfache und mittlere Dienst der Laufbahngruppe 1 zugeordnet. Der ehemals gehobene und höhere Dienst wird der Laufbahngruppe 2 zugeordnet.
Inhaltlich gab es keine Änderungen. Im Rahmen der „2. Änderungswelle“ werden weitergehende Anpassungen erwartet.
Die geschlechtergerechte Sprache wurde berücksichtigt. Die zugehörige Anlage 1 wurde im Bereich der Abbildungen der Dienstgradabzeichen für die Freiwillige Feuerwehr inhaltlich angepasst:
- Sämtliche abgebildete Dienstgradabzeichen beziehen sich auf die rechte Schulter!
- Ab Oberfeuerwehrmann verläuft die „Fischgräte“ auf der Vorder- bzw. Brustseite in Richtung Kopf und auf der Hinter-/Rückenseite vom Kopf weg.
Im Rahmen der „2. Änderungswelle“ werden weitergehende Anpassungen erwartet. Hierbei wird auch der Wechsel vom RAL- auf den PANTONE-Farbkatalog vorgenommen werden. Weitergehende Hinweise zur Anwendung des PANTONE-Farbkatalogs finden Sie bereits jetzt in den FAQ auf dieser Seite.
Die geschlechtergerechte Sprache wurde berücksichtigt. Die zugehörige Anlage 2 wurde zudem an die aktuelle Rechtslage angepasst (Verweis auf bekanntgemachte FwDV 2 und Funktionshinweis bei Hauptbrandinspektor).
Im Rahmen der „2. Änderungswelle“ werden weitergehende Anpassungen vorgenommen.
Die geschlechtergerechte Sprache wurde berücksichtigt. Die zugehörige Anlage 3 wurde zudem an die aktuelle Rechtslage angepasst (Beamtenrecht). Zur Erklärung des dort verwendeten Begriffs „Gemeindewehrleitung“ wird auf die FAQ zur geschlechtergerechten Sprache verwiesen.
Im Rahmen der „2. Änderungswelle“ werden weitergehende Anpassungen erwartet. Hierbei wird auch der Wechsel vom RAL- auf den PANTONE-Farbkatalog vorgenommen werden. Weitergehende Hinweise zur Anwendung des PANTONE-Farbkatalogs finden Sie bereits jetzt in den FAQ auf dieser Seite.
Die geschlechtergerechte Sprache wurde berücksichtigt. Inhaltlich gab es keine Änderungen.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung wurde angepasst. Dabei wurden die seit 2010 eingetretenen allgemeinen Preissteigerungen für die im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst stehenden Sachaufwände berücksichtigt. Für Sachsen betrug die Änderungsrate 25,9 Prozent. Anhand dieser wurde der alte Wert fortgeschrieben und aufgerundet.
Zur Erklärung des dort verwendeten Begriffs „Gemeindewehrleitung“ wird auf die FAQ zur geschlechtergerechten Sprache verwiesen.
Die Dauer einer Ausbildungsstunde gemäß § 13 Abs. 4 SächsFwVO beträgt 45 Minuten. Diese Zeitspanne ergibt sich aus § 16 Abs. 3 SächsBRKG in Verbindung mit der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 (FwDV 2), welche die Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr regelt. Die FwDV 2 legt für Lehrgänge gemäß dieser Vorschrift die Dauer einer Unterrichtsstunde auf 45 Minuten fest. Da die Ausbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 auch Aufgabe der Landkreise als untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden ist, findet die FwDV 2 in diesem Kontext auch auf diese Anwendung.
Neben der Berücksichtigung der geschlechtergerechten Sprache wurde die Höhe des Höchstbetrags für den Verdienstausfall gemäß § 14 SächsFwVO auf Grund der Tarifentwicklung angepasst. Der Berechnung wurde dabei das Entgelt gemäß der Entgeltgruppe 15/Entwicklungsstufe 6 ab dem 01.04.2022 zugrunde gelegt. Dies geschah in Abstimmung mit dem SSG und dem SLKT. Über die wöchentliche Arbeitszeit wurde eine Stundenvergütung errechnet, welche sich nun auf 42 Euro pro Stunde beläuft. Zukünftig soll eine regelmäßige Anpassung des Höchstbetrages auf Grundlage des TVöD erfolgen.
Die Regelung wurde an die aktuelle Rechtslage (Beamtenrecht) angepasst.
Im Rahmen der „2. Änderungswelle“ werden weitergehende Anpassungen vorgenommen.
Auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 69a Absatz 3 und 4 SächsBRKG werden hier Details zu den Voraussetzungen für Zuweisungen des Freistaates zu „Einsatzkosten“ im Falle von Großschadensereignissen und anderen finanziell stark belastenden Einsätzen festgelegt.
Die in Zusammenarbeit mit den Kommunalen Landesverbänden und dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen erarbeiteten Vorschriften zu Zuweisungen an die Kommunen bei größeren Einsatzlagen bis zum - in der SächsKatSVO geregelten - Katastrophenfall setzen Erkenntnisse aus den Waldbränden im Sommer 2022 um. Wesentliches Ziel dabei ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommunen zu gewährleisten und die Zuweisungen unterhalb der Katastrophenschwelle wie auch in Katastrophen gleichartig zu regeln, um die Einordnung des Geschehens im Ermessensfall weitgehend von Finanzierungsfragen abzukoppeln.
Der Begriff „Zuwendung“ wurde durch den Begriff „Zuweisung“ ersetzt. Zuwendungen beschreiben Leistungen an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zweckbindung). Im Bereich Brandschutz geschieht dies auf Grundlage der RLFw. Zuweisungen umfassen auch die Maßnahmen nach § 18a.
Auf Initiative des SSG wurde die Festlegung landesweit einheitlicher Stundensätze nach dem Vorbild Baden-Württemberg im SächsBRKG mit eigener Berechnungsbasis verwirklicht. Die Regelung schafft für die Kommunen die erforderliche Rechtssicherheit bei der Erhebung von Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen und entlastet diese von einer regelmäßigen Evaluierung sowie Neuberechnung.
Die Stundensätze sind in Anlage 5 aufgelistet und werden regelmäßig aktualisiert werden.
Soweit der taktische Einsatzwert, die zulässige Gesamtmasse sowie die technische Beladung eines Feuerwehrfahrzeuges mit den in Anlage 5 aufgelisteten Feuerwehrfahrzeugen gleichwertig ist, gilt Anlage 5 dementsprechend.
Da die Anpassungen des SächsBRKG und der SächsFwVO nicht zeitgleich in Kraft getreten sind, ist eine Übergangsregelung enthalten.
Landesweit einheitlichen Stundensätze für Einsatzkräfte sind auf Grund der sehr unterschiedlichen kommunalen Aufwände (außerhalb der individuellen Lohnausfall-/ Verdienstausfall-Sätze) und der vergleichsweise weniger aufwändigen Berechnungsverfahren derzeit nicht vorgesehen.
Nach § 6 Absatz 1 Nummer 11 SächsBRKG sind die örtlichen Brandschutzbehörden dafür zuständig, statistische Daten zur personellen und technischen Ausstattung sowie zum Einsatzgeschehen zu erheben. Mit der Regelung in § 21 setzt das SMI die ihm nach § 8 Absatz 5 Nummer 1 SächsBRKG zustehende Ermächtigung um, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Erhebung, Vorlage und Verarbeitung statistischer Daten der örtlichen Brandschutzbehörden und der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zum Leistungsstand, der Einsatzbereitschaft sowie zur Einsatzdokumentation der Feuerwehren zu regeln. Damit soll die Erhebung vereinfacht und ein Beitrag zur Digitalisierung geleistet werden. Inhaltlich geht der Regelungsumfang auf eine Empfehlung der Arbeitsgruppe „Freiwilligen Feuerwehr 2020“ zurück.
Diesbezüglich lesen Sie bitte hier.
Die Form der Erfassung der statistischen Angaben für die Einsatzberichte ist den örtlichen Brandschutzbehörden freigestellt. Sie kann dazu die in der Kommune vorhandenen elektronischen oder analogen Lösungen oder das bisherige Einsatzberichtsformular des Freistaates nutzen.
Die Form der Erfassung der statistischen Angaben für die Einsatzberichte ist den örtlichen Brandschutzbehörden freigestellt. Sie kann dazu die in der Kommune vorhandenen elektronischen oder analogen Lösungen nutzen. Die Übermittlung der Daten der Jahresstatistik hat mittels des auf der Internetseite www.statistik.sachsen.de/feuerwehrstatistik erreichbaren Formularsatzes zu erfolgen.
Die Internetseite wird nach der Freigabe des Produktivsystems ab Anfang Dezember 2024 für die Dateneingabe des Jahres 2024 nutzbar sein.
Bei den von den unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zu erfassenden Angaben handelt es sich um Werte, die im Zuständigkeitsbereich dieser Behörden liegen, also Ausbilder, die nicht Ausbilder einer örtlichen Brandschutzbehörde sind und Technik der Landratsämter (z. B. KdoW der KBM) und FTZ.