Zivile Verteidigung / Zivilschutz
Zivile Verteidigung
Die zivile Verteidigung stellt einen Teilbereich der Gesamtverteidigung der Bundesrepublik Deutschland dar. Sie wird von den Ländern in Bundesauftragsverwaltung durchgeführt. Die zivile Verteidigung im nationalen Bereich umfasst die Vorbereitung und Durchführung aller zivilen Verteidigungsmaßnahmen für den Freistaat Sachsen.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen finden sich unter anderem im Grundgesetz ergänzt durch die Regelungen der Notstandsverfassung, des Bundesleistungsgesetzes, der Sicherstellungsgesetze, des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes sowie des Landbeschaffungsgesetzes. Daneben existieren zahlreiche Verträge und Vereinbarungen im NATO-Bereich.
Aufgaben
Zu den Aufgaben der zivilen Verteidigung zählen insbesondere
- der Schutz der Bevölkerung, vor den im Verteidigungsfall drohenden Gefahren (Zivilschutz)
- die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktion (einschließlich ziviler Alarmplanung),
- die Versorgung der Zivilbevölkerung, der Streitkräfte und
- die Unterstützung der Streitkräfte.
Nach dem Ende des Kalten Krieges hat die zivile Verteidigung insbesondere wegen der Auflösung des Warschauer Paktes an politischem Gewicht verloren. Trotzdem handelt es sich weiterhin um eine wichtige staatliche Aufgabe zur Ausführung der geltenden Notstandsregelungen. Die Bedrohungen durch internationalen Terrorismus und nicht zuletzt die Ereignisse vom 11. September 2001 haben deutlich gezeigt, dass sich das sicherheitspolitische Umfeld geändert hat und für die Aufgabenerfüllung im Bereich der zivilen Verteidigung und zivilen Notfallvorsorge eine konzeptionelle Grundlage erforderlich ist. Die Bundesregierung hat daher am 24. August 2016 als diesbezügliches Basisdokument die »Konzeption Zivile Verteidigung« (KZV) beschlossen.
Schutz der Zivilbevölkerung
Der Schutz der Zivilbevölkerung ist gemäß Artikel 73 Nr. 1 Grundgesetz Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes und ein Kernbereich der zivilen Verteidigung.
Aufgaben
Aufgabe des Bevölkerungsschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- und verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern.
Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlage bildet das Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350).
Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
Zum Zivilschutz gehören insbesondere
- Selbstschutz,
- Warnung der Bevölkerung,
- Schutzbau,
- Aufenthaltsregelung,
- Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11 ZSKG,
- Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit sowie
- Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.
Zivilschutz und Katastrophenschutz bilden ein integratives Ganzes.